Steuerpflichtig sind nicht nur die bar gezahlten Dienstbezüge, sondern auch Sachbezüge wie die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung von Gemeinschaftsunterkünften (einschließlich Heizung und Beleuchtung), z. B. an Angehörige der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei. Die anzusetzenden Beträge richten sich nach den amtlichen Sachbezugswerten und werden regelmäßig jahresbezogen festgesetzt.

Hingegen wird ein Wert für die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft regelmäßig lohnsteuerlich nicht erfasst, soweit entsprechende Aufwendungen des Beamten als Werbungskosten abziehbar wären, z. B. im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nach R 9.11 LStR oder im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG[1].

Die im öffentlichen Dienst unter bestimmten Voraussetzungen gezahlten Gehaltsvorschüsse rechnen zu den Arbeitgeberdarlehen, weshalb evtl. Zinsersparnisse steuerpflichtig sein können; wird die Geringfügigkeitsgrenze von 2.600 EUR eingehalten, entsteht kein geldwerter Vorteil.

 
Praxis-Beispiel

Fahrvergünstigungen für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens

Der BFH hat geurteilt, dass es sich bei Fahrvergünstigungen für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens um Versorgungsbezüge handelt. Die Fahrvergünstigungen stellen keine Gegenleistung für Dienstleistungen des Ruhestandsbeamten dar, welche im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden.[2]

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