Zu den rentenversicherungsfreien beamtenähnlichen Personen gehören sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften. Voraussetzung für die Rentenversicherungsfreiheit ist zunächst, dass diesen Personen entsprechend beamtenrechtlicher Vorschriften oder Grundsätze Anwartschaft auf

  • Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie
  • Hinterbliebenenversorgung

gewährleistet ist und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.

Zudem müssen die beamtenähnlichen Personen entsprechend der beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätze Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge oder bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

 
Hinweis

Bestandsschutz für bis zum 31.12.2008 rentenversicherungsfreie Personen

Diese Regelung trat zum 1.1.2009 in Kraft. Beamtenähnliche Personen, die nach dem bis zum 31.12.2008 geltenden Recht rentenversicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung weiterhin rentenversicherungsfrei, auch wenn sie die ab 1.1.2009 geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen.[1]

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