[1] [akt.] § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI enthält Regelungen über die Rentenversicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei bestimmten Arbeitgebern. Betroffen sind sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften.

[2] [akt.] Rentenversicherungsfreiheit tritt für die vorgenannten Personen allerdings nur dann ein, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Dies gilt nach § 5 Satz 2 SGB VI nur, wenn sie

  1. nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
  2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
  3. innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI berufen werden sollen oder
  4. in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI der zuständige Bundesminister bzw. die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Auch vor dem 1.1.1992 erteilte Entscheidungen über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften sind weiterhin verbindlich.

[3] . . .

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