[1] Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr krankenversicherungsfrei. Das gleiche gilt für sonstige (beamtenähnliche) Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes (hierzu zählen nach dem Urteil des BSG vom 15.12.1983, 12 RK 48/81, USK 83153, auch die von kommunalen Gebietskörperschaften gebildeten Zweckverbände), einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden.

[2] [akt.] § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V verlangt für die Krankenversicherungsfreiheit, dass nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht. [akt.] Entsprechendes gilt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III für den Bereich der Arbeitslosenversicherung. [akt.] Für die Rentenversicherungsfreiheit wird dagegen gefordert, dass den in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI genannten Personen Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist.

[3] [akt.] Im Übrigen stellt § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht nur die Bediensteten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Trägers der Sozialversicherung von der Krankenversicherungspflicht frei, sondern dehnt die Krankenversicherungsfreiheit auf alle Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie auf Anstalten, Stiftungen und Verbände öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbände aus. . . Die Krankenversicherungsfreiheit gilt auch für Bedienstete solcher Verbände bzw. Spitzenverbände öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die selbst keine öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind.

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