TOP 1 Wegfall der Arbeitslosenversicherungsfreiheit wegen Kurzzeitigkeit der Beschäftigung (vgl. jetzt Geringfügigkeitsrichtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 25.3.1999)

Nach § 169 a Abs. 1 in Verb. mit § 102 AFG in der jeweils bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung blieben kurzzeitige Beschäftigungen (Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden) in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Der durch Artikel 11 Nr. 35 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl I S. 594) mit Wirkung vom 1. April 1997 geänderte § 169 a AFG sieht - wie das Recht der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung - Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung nur noch beim Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV vor. Die vorgenannte Rechtsänderung hat zur Folge, daß Arbeitnehmer, die eine mehr als geringfügige, aber kurzzeitige Beschäftigung ausüben, seit dem 1. April 1997 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. Sofern diese Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Rechtsänderung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, müssen sie mit dem 31. März 1997 von der Kranken- und Rentenversicherung mit Abgabegrund "4" abgemeldet und zum 1. April 1997 zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung mit Abgabegrund "1" angemeldet werden; Entsprechendes gilt, wenn diese Arbeitnehmer bereits das 65. Lebensjahr vollendet haben und demzufolge nur der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten ist. Ungeachtet der Änderung des § 169 a AFG sind kurzzeitig beschäftigte Arbeitnehmer in den Meldungen nach der 2. DEVO/2. DÜVO im Tätigkeitsschlüssel B1 weiterhin mit Ziffer "8" zu verschlüsseln. Prüfroutinen, die bei Verwendung dieses Tätigkeitsschlüssels eine Meldung zur Arbeitslosenversicherung zurückweisen, können bei Anmeldungen mit einem Beschäftigungsbeginn-Datum nach dem 31. März 1997 nicht mehr angewendet werden. Eine Übergangsregelung besteht im übrigen nach dem durch Artikel 11 Nr. 41 AFRG mit Wirkung vom 1. April 1997 eingefügten § 242 y AFG für solche Personen, die neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe eine mehr als geringfügige, aber im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 1 AFG in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung kurzzeitige Beschäftigung ausüben; sie bleiben bis zum 31. Dezember 1997 weiterhin arbeitslosenversicherungsfrei. Dies gilt nicht nur für Personen, die bereits vor dem 1. April 1997 eine kurzzeitige Beschäftigung aufgenommen haben und am 1. April 1997 noch ausübten, sondern auch für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, die eine solche kurzzeitige Beschäftigung erst nach dem 31. März 1997 aufgenommen haben bzw. noch aufnehmen werden. Die Geringfügigkeits-Richtlinien 1997 gelten über den 31. März 1997 weiter mit der Maßgabe, daß die Aussagen zur Arbeitslosenversicherungsfreiheit wegen Kurzzeitigkeit der Beschäftigung - abgesehen von den Fällen des § 242 y AFG - vom 1. April 1997 an gegenstandslos sind. Allerdings gilt die Überschreitensregelung unter 3.1 der Geringfügigkeits-Richtlinien nicht für Personen, die Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz beziehen oder beim Arbeitsamt für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchende gemeldet sind; bei ihnen tritt Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung jeweils mit dem Tag des Erreichens bzw. Überschreitens der Arbeitsentgelt- oder Arbeitszeitgrenzen ein. Die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung nach § 242 y AFG bleibt hiervon allerdings unberührt.

TOP 2 Versicherungsrechtliche Beurteilung von Praktikanten

hier: Zwischenpraktika von immatrikulierten Studenten (vgl. jetzt Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 6.10.1999 Abschn. B Nr. 2). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen krankenversicherungsfrei und damit zugleich pflegeversicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Entsprechendes gilt nach § 169 b Nr. 2 AFG (jetzt § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III) für den Bereich der Arbeitslosenversicherung. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 SGB VI, die für den vorgenannten Personenkreis auch Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung vorsah, ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (BGBl 1 S. 1461) gestrichen worden. Seither unterliegen Studenten in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV - abgesehen von der Besitzstandsregelung des § 230 Abs. 4 SGB VI - der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Bei Praktikanten, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder Fachschule immatrikuliert sind und ein in einer Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, wurde in der Vergangenheit nicht näher untersucht, ob sie während eines Zwischenpraktikums in einem versicherungsrechtlich r...

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