Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG) vom 22.05.2013 (BGBl I S. 1348) wurden zum 01.01.2014 das Berufsbild des Rettungsassistenten neu geregelt und die Rettungsassistentenausbildung durch die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter abgelöst. Die Ausbildungsdauer wurde von zwei auf drei Jahre verlängert. Es wurden neue Ausbildungsziele formuliert und die Ausbildung strukturell verändert. Außerdem wurde ein Anspruch auf Zahlung einer Ausbildungsvergütung über die gesamte Ausbildungsdauer eingeführt.

Die bundeseinheitliche Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter umfasst den theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von mindestens 1.920 Stunden sowie die praktische Ausbildung mit einem Umfang von mindestens 2.680 Stunden. Der theoretische und praktische Unterricht wird an staatlich anerkannten Schulen durchgeführt, die praktische Ausbildung an einer genehmigten Lehrrettungswache und an geeigneten Krankenhäusern. Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Zwischen dem Ausbildungsträger und dem Schüler ist ein Ausbildungsvertrag abzuschließen. Der Ausbildungsvertrag regelt unter Hinweis auf die zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen unter anderem die Arbeitszeit, die Probezeit, die Dauer des Urlaubs sowie die Ausbildungsvergütung. Die Ausbildung kann nicht abgebrochen werden; lediglich eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ist möglich. Des Weiteren wird festgelegt, dass ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, sofern der Schüler über die Zeit der Ausbildung hinaus beschäftigt wird.

Im Unterschied zur Ausbildung der bisherigen Rettungsassistenten stellt sich die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter als betriebliche Berufsausbildung dar, und zwar unabhängig davon, dass das Berufsbildungsgesetz nach § 29 NotSanG keine Anwendung findet. Die Struktur der Ausbildung ist insoweit vergleichbar mit den Ausbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen zur Krankenpflegerin/zum Krankenpfleger, zur Hebamme/ zum Entbindungspfleger sowie zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger. Diesbezüglich haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bereits in ihrem Besprechungsergebnis vom 13./14.11.2007 festgestellt, dass diese Ausbildungen die Merkmale einer Beschäftigung zur Berufsausbildung erfüllen (Punkt 1 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs). Dem Aspekt, dass die Gesamtverantwortung für die Ausbildung die Schule trägt, kommt im Rahmen der Gesamtschau der einzelnen Merkmale der Ausbildung insoweit keine für den sozialversicherungsrechtlichen Status entscheidende Bedeutung zu.

Personen in der Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter sind als zur Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen und unterliegen als solche für die gesamte Dauer der Ausbildung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Versicherungspflicht besteht auch dann, wenn im Rahmen von Modellvorhaben der Länder der theoretische und praktische Unterricht an einer Hochschule stattfindet.

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