TOP 1 Versicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern, Fremdgeschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH sowie Geschäftsführern einer Familien-GmbH;

hier: Überarbeitung der Anlage 3 des gemeinsamen Rundschreibens zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen vom 13.04.2010

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich in ihrer Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 20./21.11.2013 der vom Bundessozialgericht (BSG) in seinen Urteilen vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R (USK 2012-145) und B 12 R 14/10 R (USK 2012-182) - vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen, wonach bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von mitarbeitenden Angehörigen in einer Familien-GmbH die familiäre Verbundenheit oder Rücksichtnahme grundsätzlich nicht geeignet ist, die Rechtsmacht, wie sie sich nach dem Gesellschaftsrecht ergibt, gänzlich zu negieren. Darüber hinaus kann die sich aus dem GmbH-Gesellschaftsvertrag ergebende Rechtsmacht auch außerhalb einer Familien-GmbH nicht durch "Fiktionen" beseitigt werden, die aus den tatsächlichen Umständen hergeleitet werden (zum Beispiel vermeintlich faktisches freies Schalten und Walten). Die Anlage 3 des gemeinsamen Rundschreibens zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen vom 13.04.2010 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter- Geschäftsführern, Fremdgeschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH sowie Geschäftsführern einer Familien-GmbH sollte daher im Sinne der neueren Rechtsprechung überarbeitet werden (vgl. Punkt 2 der Niederschrift über die vorgenannte Besprechung).

Bei der Überarbeitung der Anlage 3 ist der Anhang 1 (Entscheidungshilfe) ersatzlos entfallen, da sich die versicherungsrechtliche Beurteilung nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung richtet und davon abhängt, welche Merkmale überwiegen. Die dortigen Ausführungen wurden dementsprechend in die Anlage 3 eingearbeitet. Die Anhänge 2 und 3 werden folglich nunmehr als Anhänge 1 und 2 bezeichnet. Der neue Anhang 1 (Rechtsprechungsübersicht) wurde insbesondere um die BSG-Urteile vom 29.08.2012 ergänzt. Der neue Anhang 2 (Feststellungsbogen) bleibt inhaltlich unverändert, da sich die versicherungsrechtliche Beurteilung weiterhin nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung richtet; er behält daher den Stand 13.04.2010.

Die Besprechungsteilnehmer beschließen die Veröffentlichung der beigefügten überarbeiteten Anlage 3 (vgl. Anlage) einschließlich der dazugehörigen Anhänge 1 in der Fassung vom 09.04.2014 und 2 in der bisherigen Fassung vom 13.04.2010, die Bestandteil des gemeinsamen Rundschreibens zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen vom 13.04.2010 werden und die bisherige Anlage 3 mit den Anhängen 1 bis 3 ersetzen.

Anlage 3 des GR v. 13.04.2010-I zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen i. d. F. vom 09.04.2014

TOP 2 Versicherungsrechtliche Beurteilung von Personen in der Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG) vom 22.05.2013 (BGBl I S. 1348) wurden zum 01.01.2014 das Berufsbild des Rettungsassistenten neu geregelt und die Rettungsassistentenausbildung durch die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter abgelöst. Die Ausbildungsdauer wurde von zwei auf drei Jahre verlängert. Es wurden neue Ausbildungsziele formuliert und die Ausbildung strukturell verändert. Außerdem wurde ein Anspruch auf Zahlung einer Ausbildungsvergütung über die gesamte Ausbildungsdauer eingeführt.

Die bundeseinheitliche Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter umfasst den theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von mindestens 1.920 Stunden sowie die praktische Ausbildung mit einem Umfang von mindestens 2.680 Stunden. Der theoretische und praktische Unterricht wird an staatlich anerkannten Schulen durchgeführt, die praktische Ausbildung an einer genehmigten Lehrrettungswache und an geeigneten Krankenhäusern. Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Zwischen dem Ausbildungsträger und dem Schüler ist ein Ausbildungsvertrag abzuschließen. Der Ausbildungsvertrag regelt unter Hinweis auf die zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen unter anderem die Arbeitszeit, die Probezeit, die Dauer des Urlaubs sowie die Ausbildungsvergütung. Die Ausbildung kann nicht abgebrochen werden; lediglich eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ist möglich. Des Weiteren wird festgelegt, dass ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, sofern der Schüler über die Zeit der Ausbildung hinaus beschäftigt wird.

Im Unterschied zur Ausbildung der bisherigen Rettungsassistenten stellt sich die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter als betriebliche Berufsausbildung dar, und zwar unabhängig davon, dass das Berufsbildungsgesetz nach § 29 NotSanG keine Anwendung findet. Die Struktur der Ausbildung ist insoweit vergleichbar mit den Ausbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen zur Krankenpflegerin/zum Krankenpfleger, zur Hebamme/ zum Entbindungspfleger sowie zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger. Diesbezüglich haben die Spitzenorgani...

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