Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis kann bei Gesellschafter-Geschäftsführern, mitarbeitenden Alleingesellschaftern und Mehrheitsgesellschaftern aufgrund deren Kapitalbeteiligung oder besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag von vornherein ausgeschlossen sein. Bei mitarbeitenden Mehrheitsgesellschaftern reicht eine Kapitalbeteiligung allein dafür aber nicht aus. Dabei finden die folgenden Ausführungen auch Anwendung, wenn ein besonderer Beirat bestellt wird (7) oder der Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. mitarbeitende Gesellschafter die ihm zustehende beherrschende Rechtsmacht tatsächlich nicht wahrnimmt (17, 19, 20, 53).

2.1 Gesellschafter-Geschäftsführer

[1] Erfolgen Beschlüsse der Gesellschafter nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 Abs. 1 GmbHG) und richtet sich dabei das Stimmrecht des einzelnen Gesellschafters nach der Höhe seiner Geschäftsanteile, hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der mindestens über 50 % des Stammkapitals verfügt, grundsätzlich einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH. Dies trifft auch auf einen Gesellschafter-Geschäftsführer zu, der zwar über weniger als 50 % des Stammkapitals verfügt, aber aufgrund besonderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag sämtliche Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern kann (umfassende Sperrminorität). Beide haben insbesondere die Rechtsmacht Beschlüsse zu verhindern, die ihr Dienstverhältnis benachteiligen würden, so dass in diesen Fällen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis von vornherein ausscheidet (5, 7, 16, 19, 21).

[2] Eine nur eingeschränkte Sperrminorität, die nicht auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft Anwendung findet, schließt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hingegen nicht von vornherein aus (22, 44, 45, 46).

2.2 Mitarbeitende Alleingesellschafter

Für mitarbeitende Alleingesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich von vornherein ausgeschlossen (17, 33). Zwar sind die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über die Arbeitnehmer der GmbH Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung. Ein derartiger Gesellschafter hat aber aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position letztlich auch die Leitungsmacht gegenüber dem Geschäftsführer und unterliegt damit nicht seinerseits dessen Weisungsrecht. Seine Abhängigkeit als Arbeitnehmer kann er aufgrund seiner Rechtsmacht jederzeit beenden, indem er einen ändernden Mehrheitsbeschluss herbeiführt. Er hat damit maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft.

2.3 Mitarbeitende Mehrheitsgesellschafter

Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist bei einem mitarbeitenden Mehrheitsgesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion nicht allein aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschafterrechte von vornherein ausgeschlossen. Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, führt allein der Geschäftsführer – nicht die Gesellschafterversammlung – im Rahmen der laufenden Geschäftsführung die Dienstaufsicht über die Arbeitnehmer der GmbH. Nur wenn diese Weisungsrechte nach den im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen vom Geschäftsführer auf die Gesellschafterversammlung übertragen sind, ist die Weisungsgebundenheit des mitarbeitenden Mehrheitsgesellschafters als Angestellter der Gesellschaft aufgehoben. Der Mehrheitsgesellschafter hat dann auch die Leitungsmacht gegenüber dem Geschäftsführer und kann maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen (53).

2.4 Treuhandverhältnisse

[1] Die Arbeitnehmereigenschaft eines an einer GmbH mehrheitlich beteiligten Treuhand-Gesellschafter-Geschäftsführers ist ausgeschlossen, wenn sich die Verpflichtungen und Abhängigkeiten des Treuhänders allein aus dem Treuhandvertrag, nicht aber aus dem Gesellschaftsvertrag und dem Anstellungsvertrag ergeben. Ein Treuhandvertrag hat allein schuldrechtliche Wirkung und ist für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ohne Bedeutung. Gleiches gilt für eine dem Treugeber im Treuhandvertrag eingeräumte unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht (50, 53). In der Vergangenheit hatte das BSG in zwei Fällen zwar entschieden, dass eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht zugunsten des Treugebers eine abhängige Beschäftigung des Treuhänders und Alleingesellschafters nicht ausschließe, ging aber nicht zwangsläufig von einer abhängigen Beschäftigung des Treuhänders aus, sondern hatte die Verfahren zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen (25).

[2] Der Treuhänder ist als Gesellschafter Inhaber aller mit seinem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten. Das Stimmrecht steht grundsätzlich ihm allein und nicht dem Treugeber zu. Es ist ein wesentliches Element der Stellung als Gesellschafter und damit an den Gesellschaftsanteil gebunden.

[3] Auch eine dem Treugeber im Treuhandvertrag eingeräumte unwiderrufliche Verfügungsvollmacht über den treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil oder eine Übertragungsverpflichtung im Fall der Beendigung eines Treuhandverhältnisses ist für die Statusbestimmung nicht relevant. Maßgebend ist ausschließlich die im zu beurteilenden Zeitraum tatsächlich verteilte, nicht aber ...

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