hier: Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Sachstand:

Nach § 24c SGB V umfassen die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

  1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe (§ 24d SGB V),
  2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (§ 24e SGB V),
  3. Entbindung (§ 24f SGB V),
  4. häusliche Pflege (§ 24g SGB V),
  5. Haushaltshilfe (§ 24h SGB V),
  6. Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V).

[2] Unter den Voraussetzungen des § 24i Abs. 1 SGB V / § 14 Abs. 1 KVLG 1989 haben Frauen einen Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld. Dieses wird nach § 24i Abs. 3 Satz 1 SGB V für die letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung gezahlt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt und ein Antrag nach § 3 Abs. 2 Satz 4 MuSchG gestellt wird, verlängert sich der Zeitraum der Zahlung des Mutterschaftsgeldes auf die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung (§ 24i Abs. 3 Satz 2 SGB V).

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei Frühgeburten von zwölf Wochen nach der Entbindung besteht auch dann, wenn es sich um ein totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind im Sinne des § 21 Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG) i. V. m. § 31 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) handelt, bei dem die Anzeichen einer Frühgeburt vorliegen (BSG vom 15.5.1974 – 3 RK 16/73).

In der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht am 26.9.2018 wurde mit Besprechungsergebnis zu TOP 2 vereinbart, dass gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene vom 6./7.12.2017 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft bei nächster Gelegenheit an die gesetzliche Änderung anzupassen, sofern die Erste Verordnung zur Änderung der PStV wie geplant in Kraft tritt.

Am 29.10.2018 wurde die Erste Verordnung zur Änderung der PStV im Bundesgesetzblatt (siehe BGBl. I Nr. 36 vom 29.10.2018, S. 1768 ff.) veröffentlicht. Damit wurde der Begriff einer Totgeburt im § 31 Abs. 2 PStV mit Wirkung zum erweitert. Eine Totgeburt im Sinne des § 21 Abs. 2 PStG liegt seitdem auch vor, wenn das Gewicht des Kindes unter 500 Gramm beträgt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Abgrenzung zwischen Tot- und Fehlgeburt nicht allein vom Gewicht des Kindes sondern auch von der Dauer der Schwangerschaft abhängig gemacht werden, um auch diesen Frauen einen Anspruch auf Mutterschutz zu gewähren. Zudem erfolge damit auch eine Angleichung an das in anderen europäischen Ländern geltende Recht.

Daneben sieht der Gesetzentwurf über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und –Stabilisierungsgesetz; siehe BT-Drucks. 19/4668, Artikel 4, Nr. 1) u.a. vor, in § 20 SGB IV das Wort "Gleitzone" durch das Wort "Übergangsbereich" zu ersetzen. Das Gesetz soll zum 1.1.2019 in Kraft treten.

Vor diesem Hintergrund erschien eine Überarbeitung des Gemeinsamen Rundschreibens vom 6.12.2017 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich. Eine Beratung im Kreise der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht war daher angezeigt.

Besprechungsergebnis:

Die Besprechungsteilnehmer/-innen vertreten einvernehmlich die Auffassung, dass durch die zum 1.11.2018 in Kraft getretene gesetzliche Änderung des § 31 Abs. 2 PStV in Bezug auf die Erweiterung des Begriffs einer Totgeburt eine Aktualisierung des Gemeinsamen Rundschreibens vom 6.12.2017 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist.

Daneben ist das Gemeinsame Rundschreiben an die zum 1.1.2019 wirksam werdende Gesetzesänderung in § 20 SGB IV durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz anzupassen, welches am 4.12.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (siehe BGBl. I Nr. 40 vom 4.12.2018, S. 2016 ff.).

Das Gemeinsame Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft wurde daher entsprechend aktualisiert.

Darüber hinaus wurden geringfügige redaktionelle Änderungen in dem Gemeinsamen Rundschreiben vorgenommen. Hintergründe können der Änderungshistorie entnommen werden. Das überarbeitete Gemeinsame Rundschreiben ist als Anlage beigefügt.

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