Für Leistungen aufgrund einer Pensionszusage bzw. aus einer Unterstützungskasse ist vom Arbeitgeber bzw. bei Übernahme der lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten von der Unterstützungskasse eine Lohnsteuerbescheinigung unter Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.[1] Die Verwendung der eTIN ist für Lohnsteuerbescheinigungen bereits seit 2023 nicht mehr zulässig. Das Finanzamt akzeptiert auch keine Lohnsteuerbescheinigungen in Papier.

In Fällen, in denen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine steuerliche Identifikationsnummer pflichtwidrig nicht mitgeteilt hat, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung folglich nicht mehr elektronisch an das Finanzamt übersenden. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung treten diese Fälle vermehrt bei Betriebsrentnern (Versorgungsempfängern), die im Ausland ansässig sind, sowie bei Empfängern von Sterbegeld auf. Hier besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer – auch ohne Vollmacht des Arbeitnehmers – beim Finanzamt schriftlich anfragt. Das Finanzamt teilt die steuerliche Identifikationsnummer mit, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer bereits für 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt hat und versichert, dass Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis auch nach Ablauf des Kalenderjahrs 2022 geflossen ist und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat. In der formlosen Anfrage ist der Arbeitnehmer mit Namen, Anschrift und Geburtsdatum zu benennen.[2]

Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren[3] gilt für Leistungen aufgrund einer Pensionszusage bzw. aus einer Unterstützungskasse nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge