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Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 1.3 Die steuerliche Identifikationsnummer des Arbeitnehmers

Manuel Ehret
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Die Lohnsteuerbescheinigungen sind grundsätzlich unter Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) des Arbeitnehmers als Ordnungsmerkmal zu übermitteln.

 
Hinweis

eTIN als Ordnungsmerkmal nicht mehr gültig

Die Erteilung einer Identifikationsnummer (IdNr) wird durch eine Mitteilung der Meldebehörde angestoßen. Personen, die im Ausland leben, sind im Inland jedoch grundsätzlich nicht meldepflichtig. Diese Arbeitnehmer erhalten seit dem Kalenderjahr 2020 regelmäßig eine steuerliche Identifikationsnummer durch das Finanzamt zugeteilt (Vordruck "Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt"). Der Vordruck ist beim Finanzamt erhältlich oder auf dem Formularserver des Bundesministeriums für Finanzen[1] abrufbar. Zur Identifikation sind dem Antrag geeignete Unterlagen (Personalausweis oder Reisepass) beizufügen.

Abschaffung des Ordnungsmerkmals eTIN

Die ersatzweise Verwendung des Ordnungsmerkmals eTIN war nur noch bis zum Veranlagungszeitraum 2022 möglich. Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 ist zwingend die IdNr zu verwenden.

Ausnahmen bestehen, wenn der Arbeitnehmer noch keine IdNr hat[2], oder aber zur Vermeidung von unbilliger Härte – auf Antrag des Arbeitgebers.

Hatte der Arbeitnehmer seine Identifikationsnummer trotz Aufforderung des Arbeitgebers nicht mitgeteilt, so bestand für den Arbeitgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeit die Identifikationsnummer zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2023 direkt beim Finanzamt anzufordern.[3]

Nach Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs grundsätzlich nicht mehr zulässig.[4] Stellt der Arbeitgeber nachträglich fest, dass er zu wenig Lohnsteuer einbehalten hat, hat er dies dem Betriebsst...

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