Steuerliche Identifikationsnummer: Lohnsteuerbescheinigung

Die Finanzverwaltung äußert sich zur Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen.

Die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) wurde mit dem Ende des Veranlagungszeitraums 2022 beschlossen. Ab dem VZ 2023 muss die steuerliche Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen angegeben werden.

Mitteilung der Identifikationsnummer an den Arbeitgeber

Wenn der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer nicht mitgeteilt hat, teilt das zuständige Finanzamt diese auf formlose schriftliche Anfrage des Arbeitgebers mit. Bei der Anfrage müssen Namen, Geburtsdatum sowie die Anschrift des Arbeitnehmers angegeben werden. Das BMF-Schreiben erläutert, wann eine Pflichtwidrigkeit vorliegt.

Außerdem kann der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer ihn hierzu bevollmächtigt hat, generell die Zuteilung bzw. die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers beim zuständigen Finanzamt beantragen.

Wenn keine Identifikationsnummer vorliegt

Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer schuldhaft nicht vor und kann der Arbeitgeber die oben beschriebenen Verfahren nicht erhalten, hat er regelmäßig die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln. Das gilt insbesondere für

  • Betriebsrentner und Versorgungsempfänger, die im Ausland ansässig sind,
  • Arbeitnehmer - insbesondere auch aus dem Ausland -, die nur für kurze Zeit vom Arbeitgeber beschäftigt werden,
  • Zahlungen an Sterbegeldempfänger,
  • Arbeitnehmer, die sich weigern, dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer mitzuteilen.

Nur in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer nicht zu vertreten hat oder der Arbeitgeber aufgrund von technischen Störungen die steuerliche Identifikationsnummer nicht abrufen kann, kann der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtliche Steuerklasse längstens für drei Kalendermonate zu Grunde zu legen.

BMF, Schreiben v. 23.1.2024, IV C 5 - S 2295/21/10001 :001

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