1.1 "Spezialgesetzliche" Regelung

Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen werden ausschließlich nach § 22 Nr. 5 EStG ("lex specialis") versteuert und führen daher stets zu sonstigen Einkünften.[1]

Dies gilt sowohl für Versorgungsleistungen (Altersbezüge, Hinterbliebenenbezüge, Invaliditätsleistungen) als auch für Abfindungszahlungen im Rahmen arbeitsrechtlich zulässiger Abfindungen. Sonstige Einkünfte liegen auch dann vor, wenn der Rückkaufswert bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zur Auszahlung kommt oder wenn ein Versicherungsvertrag ganz oder teilweise vom Arbeitnehmer privat fortgeführt wurde. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit liegen in der Leistungsphase nicht vor, da bereits die Zuwendungen und Beiträge in der Ansparphase zu einem Arbeitslohnzufluss (steuerfrei oder steuerpflichtig) geführt haben. Die Regelungen über die Erhebung der Kapitalertragsteuer und den gesonderten Steuertarif[2] bei Einkünften aus Kapitalvermögen sind ebenfalls nicht anzuwenden.[3] Auch der Sparer-Pauschbetrag[4] wird nicht gewährt.

 
Hinweis

Beschränkte Steuerpflicht

Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gehören bei Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zu den inländischen Einkünften und führen damit zu einer beschränkten Einkommensteuerpflicht.[5] Werden neben Altersbezügen[6] (auch Sozialversicherungsrenten u. Ä.) keine weiteren Einkünfte bezogen, ist das Finanzamt Neubrandenburg zentral für die Veranlagung zuständig.[7]

 
Wichtig

Zusammenhang zwischen Besteuerung in der Anspar- und Leistungsphase

Die Höhe der steuerpflichtigen Leistungen in der Auszahlungsphase hängt davon ab, inwieweit die Beiträge in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden.

1.2 Ausnahmen

1.2.1 Freiwillige Zahlung bei verfallbarer Anwartschaft ist Arbeitslohn

Ein Arbeitnehmer mit verfallbarer Anwartschaft, der aus dem Dienstverhältnis ausscheidet und von seinem Arbeitgeber eine freiwillige Ersatzleistung für den Verlust seiner Anwartschaft erhält, erzielt insoweit steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es liegen keine sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG vor.

1.2.2 Leistungen des Arbeitgebers zur Anpassung von laufenden Rentenzahlungen

Der Arbeitgeber muss alle 3 Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung prüfen.[1] Ergänzt der Arbeitgeber die Leistungen einer externen Versorgungseinrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung), handelt es sich insoweit um eine Direktzusage.[2] Die ergänzenden Leistungen des Arbeitgebers sind daher Arbeitslohn (Versorgungsbezüge) und unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Sonstige Einkünfte liegen nicht vor.[3]

1.2.3 Leistungen des Arbeitgebers aufgrund Einstandspflicht

Der Arbeitgeber ist nach den betriebsrentenrechtlichen Vorschriften verpflichtet, für die Erfüllung einer von ihm erteilten Versorgungszusage auch dann einzustehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt, sondern ein externer Durchführungsweg gewählt wird.[1]

Die Einstandspflicht greift etwa dann, wenn aufgrund niedriger Zinsen und gestiegener Lebenserwartung eine Pensionskasse oder andere betriebliche Versorgungseinrichtung in eine finanzielle Schieflage gerät und die zugesagte Versorgungsleistung nicht mehr erbringen kann. Leistungen des Arbeitgebers an den ehemaligen Arbeitnehmer aufgrund seiner Einstandspflicht unterliegen als Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Die Freibeträge für Versorgungsbezüge können berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.[2] Es liegen keine sonstigen Einkünfte vor.

1.2.4 Abfindungen zugunsten eines Riester-Vertrags

Wird eine Versorgungsanwartschaft der betrieblichen Altersversorgung abgefunden, unterliegt der Betrag im Zeitpunkt der Abfindung nicht der Besteuerung als sonstige Einkünfte, wenn der Abfindungsbetrag zugunsten eines auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrags (sog. "Riester-Vertrag") geleistet wird.[1]

 
Hinweis

Keine schädliche Verwendung bei Riester-Förderung

Wurde für die Beiträge zur Pensionskasse, zum Pensionsfonds oder zur Direktversicherung die "Riester-Förderung" in Anspruch genommen, führen Abfindungen oder Übertragungen von Versorgungsanwartschaften grundsätzlich zu einer sog. schädlichen Verwendung mit der Folge, dass die Altersvorsorgezulage und die Steuerermäßigung aus dem zusätzlichen Sonderausgabenabzug zurückzuzahlen sind. Davon abweichend stellen arbeitsrechtlich zulässige Abfindungen keine schädliche Verwendung dar, wenn das geförderte Altersvermögen auf einen auf den Namen des Zulageberec...

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