Leitsatz (redaktionell)

1. Eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeiters (LFZG § 3 Abs 1 S 1) begründet für die Tatsache der Erkrankung keine gesetzliche Vermutung iS von ZPO § 292. Der Arbeitgeber kann im Rechtsstreit Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten Erkrankung Anlaß geben. Dann ist eine erschöpfende und in sich widerspruchsfreie Würdigung aller für und gegen die Erkrankung sprechender Umstände im Rahmen des ZPO § 286 erforderlich.

2. Der Beweiswert einer ärztlichen Bescheinigung wird dadurch beeinträchtigt, daß der Arzt diese Bescheinigung ohne vorausgegangene Untersuchung ausstellt.

 

Normenkette

ZPO §§ 286, 292; LFZG § 5 Nr. 1, § 3 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 21.05.1975; Aktenzeichen 2 Sa 362/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440131

BAGE 28, 144-151 (LT1-2)

BB 1976, 1663-1664 (LT1-2)

DB 1977, 119-121 (LT1-2)

NJW 1977, 350

NJW 1977, 350-351 (LT1-2)

JR 1978, 325

SAE 1977, 132-135 (LT1-2)

AP § 3 LohnFG (LT1-2), Nr 2

AR-Blattei, ES 1000 Nr 146

AR-Blattei, Krankheit des Arbeitnehmers Entsch 146 (LT1-2)

EzA § 3 LohnFG, Nr 3 (LT1-2)

JZ 1977, 186

JZ 1977, 186-188 (LT1-2)

MDR 1977, 260 (LT1)

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