In Ausnahmefällen sind der Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist dann Grenzen gesetzt, wenn es gegen Treu und Glauben verstößt, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Die Berufung des Arbeitgebers auf eine Ausschlussfrist verstößt dann gegen das Gebot von Treu und Glauben, wenn er durch ein positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Arbeitnehmer die Geltendmachung des Anspruchs erschwert oder unmöglich gemacht hat oder den Arbeitnehmer von der Einhaltung der Frist abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Gläubiger die Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten.[1] Verzögert der Arbeitgeber die geschuldete Abrechnung, beginnt die Ausschlussfrist erst mit dem Zugang der Abrechnung zu laufen.[2]

Ein Verstoß gegen Treu und Glauben bei Berufung auf eine Ausschlussfrist kann bei folgenden Fallgestaltungen vorliegen:

  • Der Schuldner erweckt durch sein Verhalten beim Gläubiger den Eindruck, er werde die Schuld auch ohne formgerechte Geltendmachung erfüllen[3],
  • der Schuldner hält den Gläubiger von der form- und fristgerechten Geltendmachung ab[4], es sei denn, der Anspruch ist bereits zu diesem Zeitpunkt verfallen[5],
  • der Arbeitgeber entlohnt seine Arbeitnehmer vorsätzlich untertariflich[6],
  • der Gläubiger verschweigt dem Schuldner die zur Durchsetzung eines Gegenanspruchs notwendigen Angaben, etwa bei Schadensersatzansprüchen[7] oder Überzahlung von Vergütung.[8]

Allerdings ist zu beachten, dass selbst ein treuwidriges Verhalten des Schuldners eine spätere formgerechte Geltendmachung nicht ersetzt. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes für die Geltendmachung läuft dann unter Umständen nur noch eine kurze, nach Treu und Glauben zu bestimmende Frist für die Geltendmachung.[9]

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