Leitsatz (redaktionell)

1. Ob gegenüber dem Einwand des Ablaufs einer tariflichen Ausschlußfrist der Gegeneinwand der Arglist begründet ist, kann nicht grundsätzlich ein für alle Male, sondern nur nach den Besonderheiten des einzelnen Falles entschieden werden.

2. Der Ablauf der Ausschlußfrist des BRTV Bau vom 1956-07-06 § 9 Abs 1 steht dem Anspruch des entlassenen Bauarbeiters auf die Übergabe der ordnungsmäßig geklebten Urlaubskarte regelmäßig auch dann entgegen, wenn der Arbeitgeber grob fahrlässig es unterlassen hat, die Urlaubsmarken zu kleben.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 05.05.1958; Aktenzeichen 4 Sa 578/57)

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 05.05.1958; Aktenzeichen 4 Sa 579/57)

 

Fundstellen

BAGE 7, 160 (LT1-2)

BAGE, 160

BB 1959, 197 (LT1-2)

DB 1959, 176 (LT1-2)

NJW 1959, 453

SAE 1960, 59 (LT1-2)

AP § 611 BGB Urlaubskarten (LT1-2), Nr 4

AR-Blattei, Baugewerbe IV Entsch 2 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 370.4 Nr 2 (LT1-2)

WA 1959, 33 (LT1-2)

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