Leitsatz (redaktionell)

1. § 10 des Rahmentarifvertrages für die landwirtschaftlichen Betriebe im Bereich der Landwirtschaftskammer Hannover vom 1960-03-30 in der Fassung der Änderungsverträge vom 1961-05-10 und 1963-05-07 umfaßt auch deliktische Ansprüche. Er ist selbst dann anzuwenden, wenn es sich um Ansprüche handelt, die sowohl aus der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten wie auf einer vorsätzlichen strafbaren Handlung beruhen.

2. Wer Ansprüche, die der andere Arbeitsvertragspartner hat, verschweigt und dadurch den anderen Vertragspartner daran hindert, eine Ausschlußfrist einzuhalten, kann sich jedenfalls im Falle einer vorsätzlichen strafbaren Handlung auf den Ablauf der Ausschlußfrist nicht berufen, solange er seinen Arbeitsvertragspartner durch sein Verhalten gehindert hat, den Anspruch geltend zu machen.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 18.04.1968; Aktenzeichen 5 Sa 304/67)

 

Fundstellen

BB 1969, 1037

DB 1969, 1511

AP § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 42

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 33

AR-Blattei, ES 350 Nr 33

ArbuR 1969, 245

DVBl. 1969, 967

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