Ist ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland im Ausland tätig, bleibt er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.[1] Im Inland wird dabei grundsätzlich das Welteinkommen erfasst, wobei die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und der Auslandstätigkeitserlass eine eventuelle Steuerfreiheit und ggf. einen damit zusammenhängenden Progressionsvorbehalt regeln.[2] Die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers ist unbeachtlich. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer im Ausland seinen Arbeitslohn von einem inländischen oder ausländischen Arbeitgeber bezieht.

Jeder inländische Arbeitgeber hat grundsätzlich auch von dem im Ausland gezahlten Arbeitslohn die Lohnsteuer zu erheben. Für die Auslandstätigkeit können aber auch steuerfreie Lohnteile gezahlt werden, z. B. bleibt ein etwa gezahlter Kaufkraftausgleich in bestimmten Grenzen steuerfrei.[3]

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