Verlegt ein Rentner seinen Wohnort in einen anderen EU-, EWR-Staat oder in die Schweiz, wird die Rente in voller Höhe ausgezahlt. Einschränkungen im Hinblick auf sog. Arbeitsmarktrenten sind nicht vorgesehen. Sollte der Rentner privat krankenversichert sein, wäre auch ein Beitragszuschuss zu zahlen.

3.1.1 Krankenversicherung

Die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 884/2004 koordiniert die Zuständigkeiten für die Durchführung der Krankenversicherung bei Rentenbezug. Bezieht ein Rentner ausschließlich eine Rente aus einem Mitgliedsstaat, ist der rentenzahlende Staat für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig. Dies gilt auch, wenn der Rentner in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt. Weitere Koordinierungsregelungen gibt es für Rentner mit mehreren Renten aus verschiedenen Staaten sowie Rentner, die eine Beschäftigung ausüben.[1] Sollte im Ergebnis deutsches Recht anzuwenden sein, muss der Rentner in Deutschland weiter Beiträge bezahlen. Im Wohnstaat hat er Anspruch auf alle Sachleistungen. Der Träger des Wohnorts stellt diese der deutschen Krankenkasse in Rechnung.

3.1.2 Pflegeversicherung

Sind für einen Rentner, der in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt, die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, dann hat er auch Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Sollten die Voraussetzungen erfüllt sein, besteht neben den Sachleistungen auch ein Anspruch auf Pflegegeld. Auf das Pflegegeld können die im Wohnstaat bezogenen Pflegesachleistungen angerechnet werden.

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