Zusammenfassung

 
Begriff

Pflegebedürftige erhalten Pflegegeld, wenn sie in häuslicher Umgebung durch Angehörige oder sonstige ehrenamtliche Pflegepersonen gepflegt werden. Voraussetzung für den Bezug ist, dass die häusliche Pflege sichergestellt ist. Die Höhe des Pflegegeldes staffelt sich nach den Pflegegraden 2 bis 5. Mit dem Pflegegeld soll der Pflegebedürftige in die Lage versetzt werden, seiner Pflegeperson eine materielle Anerkennung für die sichergestellte Pflege zukommen zu lassen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für das Pflegegeld ist § 37 SGB XI. Der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene haben in einem Gemeinsamen Rundschreiben Aussagen zum Pflegegeld (GR v. 14.11.2023) getroffen.

1 Leistungsvoraussetzungen

Pflegegeld wird gezahlt, wenn der Pflegebedürftige in häuslicher Umgebung durch

  • Angehörige,
  • Lebenspartner,
  • sonstige ehrenamtliche Pflegepersonen,
  • erwerbsmäßige Pflegekräfte oder
  • eine vom Pflegebedürftigen angestellte Pflegeperson

gepflegt wird.

Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung mit dem Pflegegeld in geeigneter Weise sicherstellt. Ist dies z. B. nach einer Feststellung des MD oder unabhängigen Gutachters nicht der Fall, kann das Pflegegeld nicht gezahlt werden.[1]

[1] GR v. 14.11.2023 zu § 37 SGB XI: Abschn. 1 Abs. 1.

1.1 Unterbringung im Altenwohnheim/Altenwohnung

Die häusliche Pflege wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Pflegebedürftige in einem Altenwohnheim oder einer Altenwohnung lebt. Hierbei ist es unerheblich, ob der Pflegebedürftige die Haushaltsführung eigenverantwortlich regeln kann oder nicht.

Der Anspruch auf das Pflegegeld ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn es sich bei der Einrichtung, in der sich der Pflegebedürftige aufhält, um ein Pflegeheim im Sinne des SGB XI handelt. In diesem Fall kann allerdings ein Anspruch auf Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI bestehen. Hält sich der Pflegebedürftige in einer nicht zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung auf, besteht aufgrund der insoweit selbst sichergestellten Pflege ein Anspruch auf Pflegegeld.[1]

[1] GR v. 14.11.2023 zu § 37 SGB XI: Abschn. 1 Abs. 3 und 4.

1.2 Schüler in Rehabilitationseinrichtung/Werkstatt/Wohnheim für Menschen mit Behinderungen

Auch für einen pflegebedürftigen Schüler, der von Montag bis Freitag z. B. in einer Rehabilitationseinrichtung oder in einer Werkstatt/Wohnheim für Menschen mit Behinderungen internatsmäßig untergebracht ist, kann Pflegegeld gezahlt werden. Für diese Zeit kann unterstellt werden, dass der Schwerpunkt der häuslichen Pflege erhalten bleibt.

Wenn der Pflegebedürftige nicht regelmäßig jedes Wochenende in den Haushalt der Familie zurückkehrt, ist jedoch von einer dauerhaften Internatsunterbringung auszugehen. In diesen Fällen ist der Lebensmittelpunkt innerhalb des Internats anzunehmen. In diesen Fällen kann ein anteiliges Pflegegeld für die Zeiträume gezahlt werden, in denen sich der Pflegebedürftige im Haushalt der Familie aufhält. Dies gilt insbesondere auch für die Ferienzeiten, in denen der Pflegebedürftige im häuslichen Bereich gepflegt wird.

2 Höhe/Zahlungsweise

Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat bei

 
Pflegegrad 2

332 EUR

(316 EUR bis 31.12.2023)
 
Pflegegrad 3

573 EUR

(545 EUR bis 31.12.2023)
 
Pflegegrad 4

765 EUR

(728 EUR bis 31.12.2023)
 
Pflegegrad 5

947 EUR

(901 EUR bis 31.12.2023)
 

und wird monatlich im Voraus gezahlt.

2.1 Kürzung

Das Pflegegeld für Teilmonate, z. B. bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Laufe des Kalendermonats, wird anteilig gekürzt. Dabei ist das monatliche Pflegegeld durch 30 zu teilen und mit der Anzahl der jeweiligen Kalendertage zu multiplizieren.

 
Praxis-Beispiel

Pflegegeld für Teilmonat

 
Pflegegeld bei Pflegegrad 4  
vom 21.7. bis 31.7. 765 EUR : 30 x 11 Tage = 280,50 EUR

2.1.1 Vollstationäre Krankenhausbehandlung/stationärer Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme

Das Pflegegeld wird nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit während einer

  • vollstationären Krankenhausbehandlung,
  • stationären medizinischen Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme

für die ersten 4 Wochen in voller Höhe weitergezahlt. Die 4-Wochenfrist beginnt mit dem Aufnahmetag. Bei einer Kürzung setzt die Leistung mit dem Entlassungstag wieder ein.[1] Auch bei Inanspruchnahme von häuslicher Krankenpflege statt Krankenhausbehandlung besteht ein Anspruch auf Pflegegeld für bis zu 4 Wochen.

Sofern die Pflegebedürftigkeit während der vollstationären Krankenhausbehandlung festgestellt wird und auch erst ab diesem Zeitpunkt vorliegt, kann eine Zahlung des Pflegegeldes erst ab dem Tag vorgenommen werden, ab dem der Pflegebedürftige sich wieder in seiner häuslichen Umgebung aufhält.

 
Praxis-Beispiel

Pflegegeldzahlung bei Krankenhausbehandlung

 
Pflegegeld bei Pflegegrad 3  
Vollstationäre Krankenhausbehandlung 16.3. bis 25.4.
Pflegegeld wird weitergezahlt bis 12.4. (28. Tag der vollstationären Krankenhausbehandlung) und wieder ab 25.4. (Tag der Krankenhausentlassung)
Pflegegeld für März = 573 EUR

Pflegegeld für April =

1.4. bis 12.4. (12 Tage) und 25.4. bis 30.4. (6 Tage)
(573 EUR : 30 x 18 Tage)
343,80 EUR

Schließt sich eine stationäre medizinische Leistung zur R...

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