Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer nach den ELStAM berechnen. In Ausnahmefällen sind die Besteuerungsmerkmale in der vom Finanzamt erteilten Bescheinigung maßgebend.[1]

Hat das Finanzamt in der Bescheinigung kenntlich gemacht, dass es sich um einen ausländischen Arbeitnehmer mit inländischen Arbeitseinkünften handelt[2], muss der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug auch den Altersentlastungsbetrag und bei der Besteuerung sonstiger Bezüge ggf. die Fünftelregelung berücksichtigen.[3]

[1]

S. Abschn. 5.1.2.

[2] Fall des § 50 Abs. 1 EStG.
[3] § 39b Abs. 1 EStG,

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025 beschlossen.

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