Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer nach den ELStAM berechnen. In Ausnahmefällen sind die Besteuerungsmerkmale in der vom Finanzamt erteilten Bescheinigung maßgebend.[1]
Hat das Finanzamt in der Bescheinigung kenntlich gemacht, dass es sich um einen ausländischen Arbeitnehmer mit inländischen Arbeitseinkünften handelt[2], muss der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug auch den Altersentlastungsbetrag und bei der Besteuerung sonstiger Bezüge ggf. die Fünftelregelung berücksichtigen.[3]
S. Abschn. 5.1.2.
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025 beschlossen.
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