Die Fragen nach der Zusammenballung und der Steuerermäßigung sind auch im Lohnsteuerabzugsverfahren zu prüfen. Hierfür ist der Arbeitgeber zuständig. In diese Prüfung können auch Arbeitslöhne oder andere Einkünfte einbezogen werden, die der Arbeitnehmer nach Beendigung des bestehenden Dienstverhältnisses voraussichtlich erzielen wird. Kann der Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, hat er den Lohnsteuerabzug ohne Anwendung der Fünftelregelung vorzunehmen. In diesem Fall kann die evtl. in Betracht kommende Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.[1]

 
Hinweis

Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerverfahren 2025

Nach geltendem Recht kann die Fünftelregelung bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. Da diese Berechnungen mit einem hohen technischen sowie sachkundigen Aufwand auf Seiten des Arbeitgebers verbunden sind, wird von dieser Möglichkeit schon heute oft kein Gebrauch gemacht. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde ab dem Kalenderjahr 2025 in diesem Zusammenhang für Zwecke der Vereinfachung der Lohnabrechnung eine Aufhebung der tarifermäßigten Besteuerung nach der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren beschlossen.[2] Die ermäßigte Besteuerung soll danach nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers durchgeführt werden.

Der Arbeitgeber hat ab dem Kalenderjahre 2025 steuerpflichtigen Arbeitslohn, für den eine Tarifermäßigung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer möglich ist, aber von ihm mit dem allgemeinen Steuertarif dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde, in der Lohnsteuerbescheinigung (Zeile 19) weiterhin gesondert auszuweisen. Die abschließende Entscheidung über die Anwendung der Fünftelregelung trifft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Wird der Arbeitnehmer nicht ohnehin verpflichtend zur Einkommensteuer veranlagt, kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer zur Berücksichtigung der Fünftelregelung stellen.

Eintragung in der Lohnsteuerbescheinigung

Nutzt der Arbeitgeber die derzeit noch zulässige Möglichkeit einer ermäßigten Besteuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der entsprechende Betrag unter der Nr. 10 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.[3]

Die nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuerte Abfindung und die hiervon erhobene Lohnsteuer bleiben beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz, es sei denn, der Arbeitnehmer wünscht die Einbeziehung ausdrücklich. Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Fünftelregelung ermittelt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.[4]

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