Ein ausländischer Arbeitnehmer, der in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung ausübt, ist grundsätzlich versicherungsfrei in allen Versicherungszweigen. In der Regel besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung über den Ehegatten. Wohnt der ausländische Arbeitnehmer in einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich, unterliegt er aufgrund der Verordnung (EG) über Soziale Sicherheit Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften, da er als Arbeitnehmer angesehen wird. Eine Familienversicherung kann nicht begründet werden. Die geringfügig beschäftigte Person muss in Deutschland entweder eine freiwillige Krankenversicherung[1] begründen oder es besteht Versicherungspflicht als bislang nichtversicherte Person. Eine Absicherung zulasten eines anderen Trägers ist nicht möglich.[2] Eine Ausnahme von dieser Regelung gibt es in Bezug auf Dänemark, Luxemburg und Österreich. Sollte eine Person, die in einem der 3 Staaten abgesichert ist, in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung ausüben, dann führt die Beschäftigung nicht zur Anwendung des deutschen Rechts.

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