(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub oder auf Freistellung von der Arbeit nach anderen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen bleibt unberührt.

 

(2) Personen, die Sonderurlaub nach § 22 erhalten, dürfen daraus in ihrem Arbeitsverhältnis keine Nachteile erwachsen.

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