(1) 1Den ehrenamtlich in der Jugendarbeit im Sinne der§§ 11 und 12 SGB VIII tätigen Jugendleitern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der Jugendleiter-CAD sind, ist auf Antrag Freistellung von der Arbeit zu gewähren zur

 

1.

Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugenderholung (Fahrten, Lager, Freizeiten) und der internationalen Jugendbegegnung,

 

2.

Durchführung oder Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie Fachtagungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Jugendleitertätigkeit stehen,

sofern die Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe oder Trägern der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt werden. 2Ein Anspruch auf Freistellung besteht nicht, soweit berechtigte betriebliche Interessen entgegenstehen.

 

(2) 1Die Freistellung beträgt jährlich bis zu zehn Arbeitstage und kann auf höchstens drei Veranstaltungen im Jahr verteilt werden. 2Der Anspruch auf Freistellung ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.

 

(3) 1Die Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung eine Vergütung zu gewähren. 2Ob im Einzelfall vom Arbeitgeber ein freiwilliger Ausgleich gewährt wird, entscheidet der Arbeitgeber.

 

(4) 1Die ehrenamtlich tätigen Jugendleiter müssen ihre Freistellung spätestens einen Monat vor Maßnahmebeginn bei ihrem Arbeitgeber schriftlich beantragen. 2Dem Freistellungsantrag ist

 

1.

eine Bestätigung des Maßnahmeträgers über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und

 

2.

bei Jugendlichen unter 18 Jahren die Zustimmung der Erziehungsberechtigten

beizufügen. 3Die Entscheidung über ihren Freistellungsantrag ist den ehrenamtlich tätigen Jugendleitern vom Arbeitgeber spätestens 14 Tage vor Maßnahmebeginn schriftlich mitzuteilen; Ablehnungen sind schriftlich zu begründen.

 

(5) 1Dem ehrenamtlich tätigen Jugendleiter dürfen aus der Freistellung keine Nachteile in seinem Beschäftigungsverhältnis entstehen. 2Dies gilt auch für die Berechnung der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

 

(6) Weiter gehende gesetzliche oder vertragliche Freistellungsansprüche bleiben unberührt.

 

(7) Die ehrenamtlich tätigen Jugendleiter erhalten auf Antrag vom Land nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans als Ersatz für ihren Vergütungsausfall für jeden freigestellten Arbeitstag einen Zuschuss von bis zu 35 Euro; finanzielle Leistungen Dritter sind offen zu legen und auf den Landeszuschuss anzurechnen.

 

(8) Die zur Umsetzung dieser Freistellungsregelung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium.

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