(1) Den ehrenamtlich bei den Jugendverbänden, deren Zusammenschlüssen, sonstigen Jugendgruppen oder anderen freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe in der Jugendarbeit tätigen Personen ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren:

 

1.

für die Mitarbeit in der Kinder- und Jugenderholung, der außerschulischen Jugendbildung oder der internationalen oder interkulturellen Jugendarbeit,

 

2.

für die Mitarbeit an anderen mehrtägigen Veranstaltungen der Jugendverbände,

 

3.

zum Besuch von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie sich auf die Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 beziehen.

 

(2) 1Der Anspruch auf Sonderurlaub besteht nur, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Veranstaltungen und Maßnahmen von einem nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst oder in seinem Auftrag von einem anderen Träger durchgeführt werden. 2Der Maßnahme eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe steht eine Maßnahme gleich, die aus öffentlichen Mitteln auf der Grundlage des § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gefördert wird oder für die ein öffentlicher Träger der Jugendhilfe bestätigt, daß es sich um eine Maßnahme nach §§ 11 bis 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch handelt.

 

(3) Der Anspruch auf Sonderurlaub besteht bis zu einer Höchstdauer von zehn Arbeitstagen im Kalenderjahr.

 

(4) 1Der Sonderurlaub darf nur versagt werden, wenn für den vorgesehenen Zeitraum dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. 2Der Arbeitgeber kann den Sonderurlaub auch ablehnen, wenn der Antrag des Arbeitnehmers nicht sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme vorliegt. 3Er kann verlangen, daß ihm eine Bestätigung des Maßnahmeträgers über die Art der Maßnahme und die ehrenamtliche Tätigkeit des Arbeitnehmers vorgelegt wird. 4Über den Antrag ist innerhalb angemessener Frist zu entscheiden.

 

(5) Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung besteht nicht.

 

(6) Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Sonderurlaubs, so gilt bei Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis gegenüber dem Arbeitgeber die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht als Sonderurlaub.

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