Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Vormundschaften, Betreuer und Pflegschaften[1] sind steuerfrei, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten den Freibetrag von jährlich 3.000 EUR[2] nicht überschreiten.[3]

Nach der neuen Gesetzessystematik verweist das Vormundschaftsrecht auf das Betreuungsrecht, nicht wie bis zum 31.12.2022 umgekehrt, und gilt auch für Pflegschaften für Minderjährige.[4]

Nur ehrenamtliche Tätigkeiten sind begünstigt

Aufwandsentschädigungen bekommt nur der ehrenamtlich tätige Vormund, Betreuer etc. Die Aufwandsentschädigung beträgt pro Betreuungsfall pauschal 425 EUR pro Betreuungsjahr.[5] Bei Geltendmachung dieses Betrags müssen dem Familiengericht keine Belege vorgelegt werden. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht, müssen diese nachgewiesen werden. Die Erstattung erfolgt jährlich, erstmals ein Jahr nach der Betreuerbestellung. Der Anspruch auf Festsetzung der Aufwandspauschale erlischt, wenn der Antrag nicht jeweils bis zum 30.6. des Folgejahres eingereicht wird. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann.

 
Wichtig

Wer sich "stark" um Nachlässe kümmert, tut das nicht ehrenamtlich

Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass eine Nachlasspflegschaft nicht ehrenamtlich geführt wird und die daraus erzielten Einkünfte steuerpflichtig sind, wenn die Tätigkeit bestimmte Grenzen überschreitet.

Bei Vormundschaften bestehe die Faustregel, dass von einer "berufsmäßigen Ausübung" der Betreuung auszugehen ist, wenn mehr als 10 Vormundschaften geführt werden oder die für die Führung der Vormundschaften erforderliche Zeit 20 Wochenstunden nicht unterschreitet. Die Übernahme von 10 Nachlasspflegschaften übersteige diese "Unschädlichkeitsgrenze" um das 3-fache, sodass jedenfalls von einer steuerpflichtigen Berufsmäßigkeit auszugehen sei.[6]

Der Abzug des Pflege-Pauschbetrags[7] durch die Pflegeperson wird durch die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer ausgeschlossen.[8]

Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig

Die Aufwandsentschädigungen sind sonstige Einkünfte[9] und damit grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.

Das gilt jedoch nicht, wenn sie nach Abzug des Steuerfreibetrags und der mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten (ggf. pauschale Werbungskosten) und ggf. zusammen mit weiteren Einkünften[10] weniger als 256 EUR im Kalenderjahr (Freigrenze) betragen haben.[11]

 
Praxis-Beispiel

Ehrenamtlicher Betreuer ist auch noch Übungsleiter

Ein Arbeitnehmer ist nebenberuflich als selbstständig tätiger Übungsleiter in einem gemeinnützigen Verein tätig und erhält hierfür 3.600 EUR, für die er die Übungsleiterpauschale in Anspruch nimmt. Zusätzlich hat er eine ehrenamtlich rechtliche Betreuung übernommen, für die er eine Aufwandsentschädigung von 400 EUR erhält.

 
Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte:
Einnahmen als Übungsleiter 3.600,00 EUR
Abzgl. Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (höchstens) 3.000,00 EUR
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nach § 18 EStG 600,00 EUR
   
Einnahmen als ehrenamtlich rechtlicher Betreuer 400,00 EUR
Abzgl. Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG (entfällt, da für die Tätigkeit als Übungsleiter verbraucht) 0,00 EUR
Abzgl. Werbungskostenpauschale (25 % v. 400 EUR) 100,75 EUR
Sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG 299,25 EUR

Die Einkünfte als ehrenamtlicher Betreuer übersteigen die Freigrenze von 256 EUR, sodass sie in vollem Umfang steuerpflichtig sind.

Abgrenzung zum Berufsbetreuer

Berufsbetreuer nach § 19 Abs. 2 BtoG (z. B. Rechtsanwälte) haben Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit.[12] Ein Betreuer ist berufsmäßig tätig, wenn er mehr als 10 Betreuungen hat oder die zur Führung der Betreuungen erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden überschreitet.[13] Berufsbetreuer haben keinen Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG.

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