BMF, 22.11.2013, IV D 3 - S 7172/13/10001

Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der rechtlichen Betreuung;

Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sowie Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe e des AmtshilfeRLUmsG,

BFH-Urteil vom 17.2.2009, XI R 67/06,

BFH-Urteil vom 25.4.2013, V R 7/11

 

I. Änderung des § 4 Nr. 16 und 25 UStG aufgrund des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes

Durch Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sowie Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe e des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26.6.2013 (BGBl 2013 I S. 1809, BStBl 2013 I S. 802) wurde in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG und in § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe c UStG eine Umsatzsteuerbefreiung für rechtliche Betreuungsleistungen eingeführt. Die Änderungen sind am 1.7.2013 in Kraft getreten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

 

1. § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG – neu –

Mit der Ergänzung des neuen § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG werden ab dem 1.7.2013 Einrichtungen, denen die rechtliche Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durch Betreuungsbeschluss übertragen wurde, als umsatzsteuerbegünstigte Einrichtungen anerkannt. Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff „Einrichtungen” i.S. des Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL, auf dessen Rechtsgrundlage § 4 Nr. 16 UStG beruht, unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen.

Damit erfasst die Steuerbefreiung künftig grundsätzlich auch die nach §§ 1896 ff. BGB erbrachten Betreuungsleistungen, insbesondere solche, die von Vereinsbetreuern und Betreuungsvereinen sowie von Berufsbetreuern erbracht werden.

 

2. § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe c UStG – neu –

Ferner werden im Gleichklang mit der Einführung des neuen § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG auch die Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt worden sind, nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe c UStG von der Umsatzsteuer befreit. Auch hier gilt, dass der Begriff „Einrichtungen” unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen umfasst.

Die Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB dient – wie die Vormundschaft – der Fürsorge für Minderjährige, wenn in Teilbereichen ihre Angelegenheiten nicht von dem Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormund) wahrgenommen werden können. Die Ergänzungspflegschaft kann sich, der Betreuung vergleichbar, auf die gesamte Personen- oder Vermögenssorge oder auf einzelne Angelegenheiten dieser Bereiche beziehen. So kann auch die Ergänzungspflegschaft für Vermögensangelegenheiten des Minderjährigen erforderlich sein, insbesondere in den Fällen des § 1909 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V. mit § 1638 Abs. 1 BGB.

Die sonstigen Pflegschaften des BGB sind mit der Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft nicht vergleichbar, da diese nicht auf die Fürsorge für Minderjährige gerichtet sind und somit bei ihnen der spezifisch soziale Charakter nicht gegeben ist. Für die Leistungen im Rahmen der sonstigen Pflegschaften des BGB wird deshalb keine Umsatzsteuerbefreiung gewährt. Unter die sonstigen Pflegschaften fallen die Abwesenheitspflegschaft für abwesende Volljährige (§ 1911 BGB) und die Nachlasspflegschaft (§§ 1960 ff. BGB) sowie die Sammlungspflegschaft (§ 1914 BGB). Sie betreffen nur die Verwaltung von Vermögen und haben keinen spezifischen Bezug auf Minderjährige, für die die elterlichen Sorgeberechtigten ersetzt werden müssen. Des Weiteren zählen hierzu die Pflegschaft für einen unbekannten Beteiligten nach § 1913 BGB und die Pflegschaft für eine Leibesfrucht nach § 1912 BGB, die ebenfalls in der Regel nur die Verwaltung von Vermögen betreffen.

Auch Verfahrenspfleger oder -beistände üben keine den Betreuern oder Vormündern vergleichbare Tätigkeit aus, da sie lediglich in Gerichtsverfahren auftreten und dort die Interessen der betroffenen Person zur Geltung bringen. Im Vergleich zu diesen Personengruppen ist der Gegenstand der Leistung begrenzt, z.B. nur auf die Stellungnahme zur Frage, wer das Sorgerecht erhalten soll. Eine umfassende Personen- oder Vermögenssorge wird nicht wahrgenommen. In Familiensachen kann die Stellungnahme des Verfahrensbeistands gutachtenähnlichen Charakter haben. Eine durch den Gleichbehandlungsgrundsatz veranlasste Umsatzsteuerbefreiung lässt sich hieraus nicht ableiten. Es handelt sich auch nicht um eine eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Leistung, da eine Vertretung vor Gericht keine nach den SGB beschriebene Leistung darstellt.

Leistungen, die nach § 1908i Abs. 1 Satz 1i.V.m. § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werde...

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