OFD Frankfurt, 30.8.2011, S 2121 A - 33 - St 213

Durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8.12.2010 (BStBl 2010 I S. 1394) wurde mit § 3 Nr. 26b EStG eine spezielle Steuerbefreiungsvorschrift für Steuerpflichtige eingeführt, die als ehrenamtliche Vormünder (§§ 1793 ff BGB), ehrenamtliche rechtliche Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) oder als ehrenamtliche Pfleger (§§ 1909 ff BGB) eine Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB erhalten.

Während von diesem Personenkreis bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2010 der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG i.H.v. 500 EUR in Anspruch genommen werden kann, sind ab Veranlagungszeitraum 2011 die Aufwandsentschädigungen im Sinne von § 1835a BGB steuerfrei, soweit sie zusammen mit den Einnahmen i.S. von § 3 Nr. 26 EStG den Freibetrag gem. § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG i.H.v. 2.100 EUR nicht überschreiten.

Nach § 3 Nr. 26a Satz 2 EStG ist diese Vorschrift auf die genannten Aufwandsentschädigungen nicht mehr anwendbar.

Diese Neuregelung kann sich in den Fällen nachteilig auswirken, in denen ehrenamtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger bisher den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Anspruch nehmen und gleichzeitig als Übungsleiter 2.100 EUR gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei vereinnahmen konnten.

 

Normenkette

EStG § 3

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