Rz. 24

Der Urlaubsanspruch ist unabhängig vom Umfang der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers, sodass auch in einem Teilzeitarbeitsverhältnis ein entsprechender Urlaubsanspruch besteht.[1] Die konkrete Dauer berechnet sich ausgehend von der Regelung des § 3 BUrlG, wonach der Urlaub mindestens 24 Werktage und damit – ausgehend von 6 Werktagen – 4 Wochen beträgt. Verteilt sich die Arbeitszeit auf weniger Arbeitstage pro Woche, verringert sich auch die Dauer des Urlaubs. Unerheblich ist, wie viele Stunden ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag arbeitet. § 3 BUrlG stellt auf Werktage ab, ohne zusätzlich die an den Werktagen konkret geleistete Arbeitszeit in Bezug zu nehmen. Diese ist lediglich für die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 BUrlG maßgeblich. Verringert sich im Laufe des Urlaubsjahres die Verteilung der Arbeitszeit auf weniger Arbeitstage[2], sinkt ab diesem Zeitpunkt auch die Anzahl der zu gewährenden Urlaubstage, damit derselbe Freistellungszeitraum erreicht werden kann. Geklärt ist nunmehr auch, wie der zu Zeiten der Vollzeitbeschäftigung entstandene Urlaubsanspruch "umgerechnet" wird. Die Verringerung des Beschäftigungsumfangs darf nicht dazu führen, dass der von einem Arbeitnehmer vor der Verringerung erworbene und nach der Verringerung angetretene Jahresurlaub mit einem reduzierten Urlaubsentgelt vergütet wird.[3] Zum umgekehrten Problem der Erhöhung der Arbeitszeit im bestehenden Arbeitsverhältnis vergleiche EuGH, Urteil v. 11.11.2015, C-219/14.[4] Das Urlaubsentgelt wird in diesem Fall konsequent nach § 11 BUrlG berechnet.[5]

Häufig wird übersehen, dass damit z. B. auch die in Privathaushalten geringfügig beschäftigte Reinigungskraft einen Urlaubsanspruch hat. Kommt sie einmal wöchentlich am Freitag, hat sie Anspruch auf 4 bezahlte Freitage, an denen sie nicht zu arbeiten braucht.

[2] Zu den bilanziellen Folgen sowohl des Wechsels von Voll- in Teilzeit als auch umgekehrt vgl. Frik/Eppinger/Daubner DB 2017, 257 ff.
[3] BAG, Urteil v. 20.3.2018, 9 AZR 486/17, NZA 2018, 851; BAG, Urteil v. 18.9.2018, 9 AZR 159/18; S. Rambach, § 3, Rz. 25 ff., insbesondere auch zu EuGH, Urteil v. 22.4.2010, C-486/08, NZA 2010, 557 und Beschluss v. 13.6.2013, C-415/12, NZA 2013, 775; s. a. Tillmanns, § 11, Rz. 81 ff. zu den damit einhergehenden Vergütungsfragen; Rambach/Feldmann, ZTR 2010, 561 ff. Bayreuther, DB 2012, 748, 479: Bei der Berechnung des Urlaubsentgeltanspruchs ist die vorherige höhere Arbeitszeit zugrunde zu legen, soweit der Teil des Urlaubsanspruchs erfüllt wird, der vor der Arbeitszeitreduzierung entstanden war; Stiebert/Imani, ZESAR 2013, 164, 166 ff.: Weder der bereits entstandene Urlaubsanspruch noch das hierfür zu zahlende Urlaubsentgelt dürfen gekürzt werden: Kock/Heyde, BB 2013, 2938 ff.
[4] NZA 2015, 1501.

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