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Wechselt ein Auszubildender nahtlos nach Bestehen der Prüfung in ein Anschlussarbeitsverhältnis und hat er im Berufsausbildungsverhältnis nicht den gesamten Urlaub in Anspruch genommen, so kann er diesen Urlaub dann im Arbeitsverhältnis nehmen. Das folgt schon daraus, dass § 3 BUrlG der Urlaubsanspruch für beiden Rechtsverhältnisse einheitlich regelt. Das Urlaubsentgelt richtet sich dann nach § 11 Abs. 1 BUrlG, wobei es sich um eine dauerhafte Verdiensterhöhung handelt, sodass der Urlaub aus der Zeit der Berufsausbildung nun mit dem Arbeitsentgelt aus der Anschlussbeschäftigung zu vergüten ist.

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