Rz. 25

Ändert sich im Verlauf eines Kalenderjahres die Verteilung der Arbeitszeit auf weniger oder auf mehr Arbeitstage einer Kalenderwoche, verkürzt oder verlängert sich die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs entsprechend. Sie ist dann jeweils unter Berücksichtigung der nunmehr, d. h. mit Blick in die Zukunft für den Arbeitnehmer maßgeblichen Verteilung seiner Arbeitszeit neu zu berechnen. Die individuelle Dauer des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs richtet sich nicht nach bereits erbrachten Arbeitsleistungen oder nach bereits erledigten Verteilungen der Arbeitszeit, sondern vielmehr nach der für den Arbeitnehmer jeweils maßgeblichen Arbeitszeitverteilung, also den vom Arbeitnehmer an den Arbeitstagen zu erbringenden Dienstleistungen.[1] Dies ist auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Der EuGH hat in den Rechtssachen Toltschin und Heimann[2] die Kürzung eines Urlaubsanspruchs auf Null nach dem pro-rata-temporis-Grundsatz für unionsrechtskonform erklärt.[3] Die Lage eines Kurzarbeiters sei "mit der eines Teilzeitbeschäftigten vergleichbar"; Kurzarbeiter seien als "vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer" anzusehen, da ihre Situation faktisch mit der von Teilzeitbeschäftigten vergleichbar ist.[4] Der EuGH hält die Anwendung des pro-rata-temporis-Grundsatzes auf die Gewährung des Jahresurlaubs für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung und die damit verbundene Minderung des Anspruchs auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen für gerechtfertigt und damit nach § 4 Nr. 2 der Teilzeitrichtlinie[5] für angemessen. Dies hat das LAG Düsseldorf auch für das deutsche Urlaubsrecht angenommen. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.[6]

Auch das BAG hat entschieden, dass es bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen ist, wenn aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig ausfallen.[7]

 

Beispiel

Ein Arbeitnehmer verringert seine Arbeitszeit zum 1.9. von Vollzeit (40 Stunden/Woche an 5 Tagen) in Teilzeit (24 Stunden/Woche an 3 Tagen). Er hat in der 5-Tage-Woche den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen.

Berechnung

Für die Zeit vom 1.9. bis zum Jahresende erwirbt er nach dem pro-rata-temporis-Grundsatz einen Urlaubsanspruch von 4 Tagen (20 Tage/Jahr : 5 Tage/Woche x 3 Tage/Woche x 1/3 für die 4 Monate September bis Dezember); für die Zeit von Januar bis August ergeben sich 13,33 Tage; insgesamt hat er für das gesamte Jahr damit 17,33 Tage Urlaub.[8]

Teilweise wird vertreten, dass aus der Heimann-Entscheidung des EuGH hervorgehe, dass der gesamte Urlaubsanspruch eines Teilzeitarbeitnehmers pro rata temporis an die Zahl der verbleibenden Arbeitstage anzupassen sei und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer im laufenden Urlaubsjahr aus einem Voll- in ein (tageweise) Teilzeitarbeitsverhältnis wechsle.[9] Dies ist unzutreffend. Der EuGH hat in der Rechtssache Heimann die Anwendung des pro-rata-temporis-Grundsatzes ab dem Zeitpunkt der Kurzarbeit, d. h. ex-nunc (nicht ex-tunc) für zulässig erklärt; d. h. unionskonform ist lediglich die Kürzung des Urlaubsanspruchs, der während der Kurzarbeit entsteht, nicht jedoch des Anspruchs, der bereits vorher entstanden war.[10] Der EuGH hat auch in der Brandes-Entscheidung wiederholt, dass die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit steht und dass folglich durch eine Veränderung, insbesondere eine Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden darf.[11]

 

Rz. 26

Die Frage, ob bei einer Arbeitszeitreduzierung der Urlaubsanspruch, der vor der Reduzierung erworben wurde, entsprechend der Reduzierung in einem Vollzeitarbeitsverhältnis anteilig gekürzt werden kann, hat bereits mehrfach den EuGH beschäftigt.[12] Eine gesetzliche Regelung, die eine entsprechende Reduzierung vorsieht und die zur Folge hat, dass der Arbeitnehmer den zuvor erworbenen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann, verstößt nach Auffassung des EuGH gegen das Diskriminierungsverbot der EG-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit[13], Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols). Die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum stehe in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit. Folglich dürfe durch eine Veränderung der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden.[14] Nach ...

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