Rz. 179

Für die Bestimmung der Arbeitnehmerzahl kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut auf den Arbeitgeber an. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist daher grundsätzlich das Unternehmen und nicht der Betrieb.[1] Unterhält der Arbeitgeber neben Arbeitsverhältnissen in Deutschland auch solche im Ausland, ist auf das Territorialitätsprinzip[2] abzustellen, sodass diese mitzuzählen sind, soweit der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nur vorübergehend ins Ausland entsandt hat.[3] Nicht einbezogen werden hingegen Arbeitnehmer, die dauerhaft für den Arbeitgeber im Ausland arbeiten und deren Arbeitsvertragsstatut demnach im Regelfall das des Gastlandes ist.[4]

 

Rz. 180

Die Schwelle des sachlichen Anwendungsbereichs der Norm ist erreicht, soweit derselbe Arbeitgeber in allen seinen Betrieben mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Arbeitgeber, der in einem Betrieb 7, in dem anderen Betrieb 9 Mitarbeiter beschäftigt, fällt also auch in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Arbeitgeber führt insoweit nicht zu einem Vorteil der Arbeitnehmer, wie dies im Bereich des Kündigungsschutzgesetzes der Fall ist.[5] Es kommt gerade nicht auf die Zahl der in einem einheitlichen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer an. Es ist allein auf die Zahl der Arbeitnehmer des eigenen Arbeitgebers abzustellen, d. h. mit wie vielen Arbeitnehmern der eigene Arbeitgeber Arbeitsverträge geschlossen hat.

 

Rz. 181

Bei größeren Konzernen ist ebenfalls auf das Unternehmen abzustellen. Knüpft man bei einem Arbeitgeber mit mehreren verschiedenen Unternehmen an das jeweilige Unternehmen an, ist es konsequent, bei Konzernen ebenfalls das Unternehmen als maßgebend zu betrachten.[6]

[1] ArbG Mönchengladbach, Urteil v. 30.5.2001, 5 Ca 1157/01, NZA 2001, 970, 971; Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 8 TzBfG, Rz. 111; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9a TzBfG, Rz. 16.
[3] HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 8 TzBfG, Rz. 31; Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 8 TzBfG, Rz. 9 m. w. N.; a. A. Fischer, BB 2002, 94, 95.
[4] Vgl. insoweit die parallele Rechtsprechung des BAG zu § 23 KSchG, z. B. BAG, Urteil v. 26.3.2009, 2 AZR 883/07, AP Nr. 45 zu § 23 KSchG 1969; BAG, Urteil v. 7.7.2011, 2 AZR 12/10, EzA § 1 KSchG Nr. 63.
[6] Im Ergebnis wohl auch Boewer, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 8 TzBfG, Rz. 50; a. A. Fischer, BB, 2002, 94, 95, der den Arbeitgeber konzernbezogen beurteilt, sofern der Arbeitsvertrag vorsieht, dass der Arbeitnehmer gegebenenfalls in verschiedenen Unternehmen tätig werden muss, was mit einem Arbeitgeberwechsel verbunden ist.

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