Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin auf Verringerung ihrer Arbeitszeit von zur Zeit wöchentlich 40 Stunden auf wöchentlich 24 Stunden gemäß § 8 TzBfG ab Rechtskraft zuzustimmen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin auf Verteilung ihrer Arbeitszeit auf die ersten drei Wochentage gemäß § 8 TzBfG ab Rechtskraft zuzustimmen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert beträgt DM 12.500,00.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verringerung und Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin.

Die Klägerin arbeitet seit 1992 bei der Beklagten zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von DM 5.000,00. Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit liegt bei 40 Stunden. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Vertriebsgesellschaft, die vor allem Chemikalien und Medikamente vertreibt. Sie beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer. Die Verkaufsabteilung der Beklagten ist in drei Bereiche eingeteilt: Spezialchemikalien, Diagnostika-Export, Diagnostika-Deutschland. Die Klägerin arbeitet in der Abteilung „Diagnostika-Deutschland”. Bei den von dieser Abteilung betreuten Kunden handelt es sich vor allem um Krankenhäuser, Laboratorien sowie Gemeinschaftspraxen. Die Klägerin ist ausgebildete MTA und ist in der Abteilung Diagnostika Deutschland mit folgenden Tätigkeiten betraut:

Auftragsannahme und -abwicklung, Reklamationsbearbeitung, Erstellung von Angeboten für Reagenzien, Bearbeitung von Kundenfragen, telefonische Kundenbetreuung, Mahnwesen, Lieferantenbewertung (Spediteure), Außendienstbetreuung, Erstellung verschiedener Statistiken für den Verkauf, Vorbereitung der Produktionsplanung, Erstellung von Preislisten und Verkaufsunterlagen, Allgemeine Korrespondenz.

Neben den genannten Aufgaben sind der Kläger seit Januar 2001 weitere Aufgaben zugewiesen worden. Die Klägerin hat täglich mit 50 bis 100 Kunden Kontakt und spricht mit diesen über den Stand der Auftragsabwicklung, über die Lieferzeit und Zahlungsbedingungen. Um die Kunden betreuen zu können, muss die Klägerin von anderen Abteilungen sich entsprechende Informationen besorgen. Bei technischen Fragen verweist sie die Kunden an die Mitarbeiter Dr. H… und Herrn S…

Neben der Klägerin ist Frau K…, eine deutschstämmige Russin und ausgebildete Agraringenieurin, in dieser Abteilung beschäftigt. Frau K… ist seit dem Jahr 2000 bei der Beklagten als Nachfolgerin für die Mitarbeiterin Sch… beschäftigt. Die Mitarbeiterin K… ist ebenfalls als Vertriebsassistentin eingestellt. Sie und die Klägerin vertreten sich bei Urlaub oder Krankheit gegenseitig. Die Mitarbeiterin K… wird auch zur Unterstützung der Marketingabteilung und zur Begutachtung der EU-Regularien im Hinblick auf die Produkte der Abteilung Diagnostika eingesetzt. Des weiteren gehören zu der Abteilung die Mitarbeiter B… und Me…, die beide im Außendienst tätig sind. In der Abteilung sind von der Beklagten auch bereits Zeitarbeitskräfte eingesetzt worden. Die Abteilung der Klägerin ist bislang mit zwei Personen geplant und besetzt gewesen, zuletzt bestand aber nur noch ein Kapazitätsbedarf von 1 ½ Personen.

Mit Schreiben vom 23.01.2001 (Bl. 6 d.A.) beantragte die Klägerin eine Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 60 % und schlug eine Verteilung der Arbeitszeit auf die ersten drei Wochentage vor. Mit Schreiben vom 06.03.2001 (Bl. 7 d.A.) zeigte die Klägerin der Beklagten an, dass sie von einer stillschweigenden Annahme ihres Antrages vom 23.01.2001 ausginge. Mit Schreiben vom 07.03.2001 (Bl. 8 d.A.) wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie bis Ende März 2001 Zeit habe, über den Antrag zu bescheiden. Des weiteren wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass nach Rückkehr des Geschäftsführers am 12.03.2001 ein gemeinsames Gespräch stattfinden würde. Am 13.03.2001 überreichte der Personalchef der Beklagten ein unter dem 01.03.2001 datiertes Schreiben (Bl. 9 d.A.), in dem der Klägerin mitgeteilt wurde, dass dem Antrag zur Zeit aus betrieblichen Gründen nicht entsprochen werden könnte.

Nach Erhebung der Klage bot die Beklagte der Klägerin an, sie ab dem 01.09.2001 als „Springerin” in den Betrieben Neuss-Hafen und Neuss-Nissanstraße in verschiedenen Abteilungen als Teilzeitkraft mit 24 Stunden wöchentlich einzusetzen. Die Klägerin lehnte dieses Angebot ab.

Die Klägerin behauptet, der Manager Schl… habe sie in der 8. Kalenderwoche angesprochen und ihr erklärt, der Geschäftsführer der Beklagten habe gesagt, mit dem Antrag der Klägerin werde es wohl nicht „klappen”. Daraufhin habe sie gebeten, ihr eine Ablehnung schriftlich zukommen zu lassen. Sie ist der Auffassung, dass betriebliche Gründe im Sinne des § 8 TzBfG nicht vorliegen. Die Beklagte begründe die Ablehnung des Antrages mit Allgemeinplätzen. Zusätzliche Kosten aufgrund der Umsetzung des Teilzeitwunsches würden die Beklagte allenfalls mit 1.000,00 DM brutto monatlich belasten. Zu ihrer Sachbearbeitertätigkeit bedürfe es weder besonderer Fachkenntnisse noch einer besonderen Einarbeitung.

Die Klägeri...

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