Rz. 52

Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung[1], die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht (Pro-rata-temporis-Grundsatz). Eine schlechtere Behandlung liegt vor, wenn befristet Beschäftigte für die gleiche Arbeitsleistung eine geringere Bezahlung als die unbefristet Beschäftigten erhalten. Dauerbeschäftigten gewährte Vorteile dürfen befristet Beschäftigten deshalb nicht wegen der Befristung vorenthalten werden (BAG, Urteil v. 27.11.2008, 6 AZR 632/08[2]).

 

Rz. 53

Die Vorschrift regelt aber kein absolutes Benachteiligungsverbot beim Entgelt (BAG, Urteil v. 11.12.2003, 6 AZR 64/03[3]). Ebenso wie beim Diskriminierungsverbot Teilzeitbeschäftigter nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, ist eine Schlechterstellung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern bei Vorliegen eines sachlichen Grunds auch im Entgeltbereich zulässig.

 
Hinweis

Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG lässt zwar, anders als § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 TzBfG, Ausnahmen auch bei Vorliegen sachlicher, eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigender Gründe nicht ausdrücklich zu. Daraus folgt jedoch nicht, dass im Bereich des Arbeitsentgelts oder einer anderen teilbaren geldwerten Leistung eine Ungleichbehandlung befristet und unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer ausnahmslos verboten ist. Der systematische Zusammenhang zwischen § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG und § 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG spricht für ein einheitliches Verbot einer sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung.[4]

 

Rz. 54

§ 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG konkretisiert lediglich das allgemeine Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für den Bereich des Arbeitsentgelts oder einer anderen teilbaren geldwerten Leistung, ohne eine nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bei Vorliegen sachlicher Gründe erlaubte unterschiedliche Behandlung auszuschließen.[5]

 

Rz. 55

Das bestätigt auch die Entstehungsgeschichte der Norm. § 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG setzt § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung um, wonach der Pro-rata-temporis-Grundsatz nur gilt, wo dies angemessen ist. Das zwingt nicht zur Regelung eines absoluten Differenzierungsverbots im Bereich der Vergütung. Ein solches entspricht auch nicht der Gesetzesbegründung. Der Regierungsentwurf zu § 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG[6] geht davon aus, dass auch im Bereich des Arbeitsentgelts oder einer anderen teilbaren geldwerten Leistung sachliche Gründe eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Das in diesem Zusammenhang aufgeführte Beispiel kurzzeitiger Arbeitsverhältnisse, bei denen bestimmte Zusatzleistungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht zwingend anteilig gewährt werden müssen, lässt gerade nicht auf die Absicht des Gesetzgebers schließen, für den Bereich des Entgelts ein absolutes Diskriminierungsverbot regeln zu wollen (so ausdrücklich BAG, Urteil v. 11.12.2003, 6 AZR 64/03[7]).

 

Rz. 56

Andere teilbare geldwerte Leistungen, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt werden, können nach der Gesetzesbegründung z. B. Deputate oder Personalrabatte sein.[8] Diese sind dem befristet beschäftigten Mitarbeiter pro-rata-temporis zu gewähren.

 

Rz. 57

Die Gleichbehandlungspflicht bei befristet Beschäftigten entspricht der Gleichbehandlungspflicht bei Teilzeitbeschäftigten.[9]

[1] S. Rz. 16.
[2] ZTR 2009, 192.
[3] NZA 2004, 723; HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 4 TzBfG, Rz. 63; ErfK/Preis, 20. Aufl. 2020, § 4 TzBfG, Rz. 65; Meinel/Heym/Herms/Herms, TzBfG, 5. Aufl. 2015, § 4 TzBfG, Rz. 103; a. A. Rolfs, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 4 TzBfG, Rz. 3, 4; Däubler, ZIP 2001, 217, 218.
[5] Ebenso Laux/Schlachter/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 4 TzBfG, Rz. 246.
[6] BT-Drucks. 14/4374 S. 16.
[7] NZA 2004, 723.
[8] BT-Drucks. 14/4374 S. 16. Zu den nicht teilbaren Leistungen s. Rz. 17
[9] Insoweit kann auf die Ausführungen zu Rz. 13 ff. und Rz. 22 verwiesen werden.

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