Rz. 16

Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Gleiches gilt für andere teilbare geldwerte Leistungen. Der Entgeltbegriff des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist dabei weit zu verstehen.[1] Er umfasst neben dem Grundgehalt z. B. auch die vermögenswirksamen Leistungen, alle Zulagen, Zuwendungen sowie die Gewährung von Rabatten, Freistellungsansprüchen und Nutzung von Sachmitteln (BAG, Urteil v. 24.9.2008, 6 AZR 657/07), Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, pauschale Vergütungen für Bereitschaftsdienst, aber auch die Möglichkeit der Nutzung eines Firmenwagens oder des Telefons auf Firmenkosten.[2]

Auch die Eingruppierung in verschiedene Vergütungsgruppen allein aufgrund unterschiedlicher Wochenarbeitszeiten verstößt gegen das Diskriminierungsverbot wegen Teilzeit (BAG, Urteil v. 28.6.2006, 10 ABR 42/05[3]).

 
Hinweis

Der Gleichbehandlungsgrundsatz kommt nicht zur Anwendung, wenn es sich um individuell vereinbarte Löhne und Gehälter handelt und der Arbeitgeber nur einzelne Arbeitnehmer besser stellt (so bereits BAG, Urteil v. 19.8.1992, 5 AZR 513/91[4]). Für den Bereich der individuellen Entgeltvereinbarungen hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem Schlechterstellungsverbot und dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Schlechterstellungsverbots ist, dass der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten generalisierenden Prinzip gewährt. Allein die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt noch nicht den Schluss, diese Arbeitnehmer bildeten eine Gruppe. Eine Gruppenbildung liegt nur vor, wenn die Besserstellung nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen. Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an welches die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft (BAG, Urteil v. 16.1.2003, 6 AZR 222/01[5]).

 

Rz. 17

Für Leistungen, die nicht teilbar sind, gilt § 4 Abs. 1 TzBfG nicht. Dies betrifft in erster Linie Sachbezüge, z. B. der Zugang zum Betriebskindergarten, das verbilligte Essen in der Betriebskantine oder die Überlassung eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung; ebenso die Gewährung eines Darlehens oder besonders günstigen Zinssatzes für ein Darlehen.

Einem Teilzeitbeschäftigten ist insoweit in der Regel jeweils die gesamte (ungeteilte) Leistung zu gewähren[6]; dies gilt dann nicht, wenn es einen sachlichen Grund für den vollständigen Ausschluss von der Leistung gibt. Dies wäre zum Beispiel beim verbilligten Kantinenessen möglich, wenn die Teilzeitkraft nicht über die Mittagspause hinaus im Betrieb arbeitet.[7] Dagegen verstößt der Ausschluss einer mit 3/4 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten tätigen Arbeitnehmerin vom Bezug eines jährlich im Voraus gezahlten pauschalen Essensgeldzuschusses gegen § 4 Abs. 1 TzBfG, wenn die Anspruchsvoraussetzungen so gestaltet sind, dass alle diejenigen Beschäftigten einen Zuschuss erhalten, von denen zu erwarten ist, dass sie typischerweise ein Mittagessen während ihrer Arbeitszeit einnehmen, und dies auf die Teilzeitbeschäftigte ebenfalls zutrifft (BAG, Urteil v. 26.9.2001, 10 AZR 714/00[8]). Beim Dienstwagen zur Privatnutzung könnte für einen Ausschluss im Einzelfall auf die Unzumutbarkeit der entstehenden Kosten abgestellt werden.[9] Außerdem erlaubt es der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass der in der vollen Gewährung unteilbarer Leistungen an Teilzeitbeschäftigte eventuell enthaltene "überhöhte" Vergütungssatz anderweitig kompensiert wird.[10]

 

Rz. 18

Ein nicht begünstigter Arbeitnehmer kann auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch auf Vergütung herleiten, wenn die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering ist und nicht auf eine entsprechende Gruppenbildung schließen lässt. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer aus sachfremden Gründen gegenüber anderen in vergleichbarer Lage befindlichen Arbeitnehmern, er verhindert jedoch nicht die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer (BAG, Urteil v. 13.2.2002, 5 AZR 713/00[11]).

 

Rz. 19

Eine Gleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beim Arbeitsentgelt oder bei anderen teilbaren geldwerten Leistungen nach dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gesetzlich normiert sog. Pro-rata-temporis-Grundsatz schließt von vornherein eine Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit aus (BAG, Urteil v. 18.3.2009, 10 AZR 338/08[12]).

[1] Laux/Schlachter/Laux, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 4 TzBfG, Rz. 47.
[2] Laux/Schlachter/Laux, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 4 TzBfG, Rz. 46; HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 4 TzBfG, Rz. 49.
[3] BB 2006, 1913.
[4] NZA 1993, 171.
[5] NZA 2003, 971.
[6] Laux/Schlachter/Laux, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 4 T...

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