Rz. 65
Keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot stellt es dar, wenn die Ungleichbehandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.[1]
Der Rechtfertigungsgrund des Sachgrunds gilt auch für Differenzierungen beim Arbeitsentgelt und anderen teilbaren Leistungen.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG muss im Zusammenhang mit Abs. 2 Satz 1 und als dessen Konkretisierung gelesen werden.[2]
Rz. 66
Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich die Ungleichbehandlung des befristet Beschäftigten ergibt, trifft diesen. Die Beweiserleichterung des § 22 AGG kommt dem Arbeitnehmer nicht zugute.[3] Dagegen liegt die Darlegungs- und Beweislast für das objektive Vorliegen eines diesen Anforderungen genügenden Sachgrunds beim Arbeitgeber (BAG, Urteil v. 16.1.2003, 6 AZR 222/01[4]).
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