Rz. 65

Keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot stellt es dar, wenn die Ungleichbehandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.[1]

 
Hinweis

Der Rechtfertigungsgrund des Sachgrunds gilt auch für Differenzierungen beim Arbeitsentgelt und anderen teilbaren Leistungen.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG muss im Zusammenhang mit Abs. 2 Satz 1 und als dessen Konkretisierung gelesen werden.[2]

 

Rz. 66

Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich die Ungleichbehandlung des befristet Beschäftigten ergibt, trifft diesen. Die Beweiserleichterung des § 22 AGG kommt dem Arbeitnehmer nicht zugute.[3] Dagegen liegt die Darlegungs- und Beweislast für das objektive Vorliegen eines diesen Anforderungen genügenden Sachgrunds beim Arbeitgeber (BAG, Urteil v. 16.1.2003, 6 AZR 222/01[4]).

[1] ErfK/Preis, 20. Aufl. 2020, § 4 TzBfG, Rz. 65.
[2] BT-Drucks. 14/4374 S. 16; ErfK/Preis, 20. Aufl. 2020, § 4 TzBfG, Rz. 65.
[3] MünchKomm/Müller-Glöge, Bd. 5, 8. Aufl. 2020, § 4 TzBfG, Rz. 55; Laux/Schlachter/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 4 TzBfG, Rz. 264; ErfK/Preis, 20. Aufl. 2020, § 4 TzBfG, Rz. 69.
[4] NZA 2003, 971; ErfK/Preis, 20. Aufl. 2020, § 4 TzBfG, Rz. 70; für einen Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers für Tatsachen aus der Sphäre des Arbeitgebers und erleichterte Anforderungen bei kollektiven Vergütungssystemen Laux/Schlachter/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 4 TzBfG, Rz. 264, 228; für Beweiserleichterungen auch MünchKomm/Müller-Glöge, Bd. 5, 8. Aufl. 2020, § 4 TzBfG, Rz. 55.

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