Rz. 32

Wird das Arbeitsverhältnis nach Eintritt der auflösenden Bedingung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es nach dem durch die Verweisung in § 21 TzBfG entsprechend anwendbaren § 15 Abs. 6 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer den Eintritt der auflösenden Bedingung nicht unverzüglich mitteilt.[1] Dies gilt aber nicht bei einer Doppelbefristung.[2] Rechtsfolge der §§ 21, 15 Abs. 6 TzBfG ist nach ihrem Sinn und Zweck in einer solchen Vertragsgestaltung nicht die unbefristete Fortdauer des Arbeitsverhältnisses. Die Fiktionswirkung ist vielmehr auf den nur befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beschränkt (BAG, Urteil v. 29.6.2011, 7 AZR 6/10 zum früheren, gleichlautenden § 15 Abs. 5 TzBfG).

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