Rz. 26

Eine sog. Doppelbefristung ist die Kombination von Zweckbefristung und Zeitbefristung. Diese Vertragsgestaltung ist in der Praxis häufig anzutreffen in Vertretungsfällen, wobei der Arbeitnehmer eingestellt wird bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den Vertretenen, längstens aber bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Sie enthält 2 Beendigungstatbestände, die auf unterschiedliche Rechtfertigungsgründe gestützt werden können.[1]

Dies führt für sich genommen nicht zur Intransparenz der Befristungsabrede i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.[2] Ist die Zweckbefristung unzulässig, hat dies auf die Wirksamkeit der Zeitbefristung keinen Einfluss. Eine unzulässige Zweckbefristung führt nur dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit der Zweckerreichung endet, sondern bis zum Ablauf der kalendermäßig bestimmten Frist fortbesteht.[3]

Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit der Zweckbefristung darauf beruht, dass der Personalrat nur hinsichtlich der Zeitbefristung, nicht aber in Bezug auf die Zweckbefristung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW beteiligt wurde.[4]

Die Doppelbefristung war nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtslage ohne weiteres möglich (vgl. etwa BAG, Urteil v. 21.4.1993, 7 AZR 388/92[5]; BAG, Urteil v. 15.8.2001, 7 AZR 263/00[6]). Dadurch konnte das Arbeitsverhältnis zu dem zuerst eintretenden Beendigungszeitpunkt beendet werden. Das Arbeitsverhältnis konnte aber auch über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Eintritt des 2. Beendigungstatbestands fortgesetzt werden und endete dann. Durch die Weiterbeschäftigung über den 1. Beendigungszeitpunkt hinaus wurde kein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 625 BGB fingiert, weil die Rechtsfolge des § 625 BGB vertraglich abdingbar war und die Vereinbarung einer Doppelbefristung als Abbedingungstatbestand angesehen wurde.

 

Rz. 27

Nach Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt im Ergebnis nicht anderes. Zwar ist im Gegensatz zur Vorgängerregelung des § 625 BGB die Rechtsfolge aus § 15 Abs. 5 TzBfG nicht abdingbar (§ 22 Abs. 1 TzBfG). Dies führt jedoch nicht dazu, dass aufgrund einer Weiterbeschäftigung über den 1. Beendigungszeitpunkt hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht, obwohl der 2. Beendigungstatbestand noch nicht eingetreten ist.[7] Denn aus dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass § 15 Abs. 5 TzBfG im Falle einer wirksam vereinbarten Doppelbefristung bei der Weiterbeschäftigung über den 1. Beendigungszeitpunkt hinaus auf den nur befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 2. Beendigungstatbestand beschränkt ist.[8] Die Fiktion des § 15 Abs. 5 TzBfG kann daher erst bei einer Weiterbeschäftigung über den 2. Beendigungszeitpunkt hinaus eintreten.

[2] BAG, Urteil v. 14.6.2017, 7 AZR 608/15, AP TzBfG § 14 Nr. 161.
[4] BAG, Urteil v. 14.6.2017, 7 AZR 608/15, AP TzBfG § 14 Nr. 161.
[5] AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 148.
[6] AP BErzGG § 21 Nr. 5.
[7] A. A. HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 3, Rz. 32.
[8] BAG, Urteil v. 29.6.2011, 7 AZR 6/10, AP TzBfG § 21 Nr. 8.

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