Rz. 7

§ 19 TzBfG verlangt, befristet beschäftigten Arbeitnehmern die Teilnahme an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer dem Betrieb bzw. Unternehmen nur begrenzte Zeit zur Verfügung stehen und anschließend ausscheiden.[1] § 19 TzBfG will den Arbeitgeber nicht verpflichten, Arbeitnehmer, die in absehbarer Zeit wieder ausscheiden, kostenintensive Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Nicht mehr angemessen i. S. d. § 19 TzBfG wird etwa eine Weiterbildungsmaßnahme sein, die der Arbeitgeber unter großem Kostenaufwand für langfristig beschäftigte Mitarbeiter durchführt.[2] Daneben wird man auch bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen eine Teilnahme des betreffenden Arbeitnehmers über § 19 TzBfG als nicht angemessen ansehen müssen.[3]

[1] BT-Drucks. 14/4374 S. 21; Meinel/Heyn/Herms/Meinel, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 19 TzBfG, Rz. 3.
[2] Annuß/Thüsing/Annuß, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 19 TzBfG, Rz. 4.
[3] Ähnlich ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 19 TzBfG, Rz. 2.

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