Rz. 7
§ 19 TzBfG verlangt, befristet beschäftigten Arbeitnehmern die Teilnahme an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer dem Betrieb bzw. Unternehmen nur begrenzte Zeit zur Verfügung stehen und anschließend ausscheiden.[1] § 19 TzBfG will den Arbeitgeber nicht verpflichten, Arbeitnehmer, die in absehbarer Zeit wieder ausscheiden, kostenintensive Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Nicht mehr angemessen i. S. d. § 19 TzBfG wird etwa eine Weiterbildungsmaßnahme sein, die der Arbeitgeber unter großem Kostenaufwand für langfristig beschäftigte Mitarbeiter durchführt.[2] Daneben wird man auch bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen eine Teilnahme des betreffenden Arbeitnehmers über § 19 TzBfG als nicht angemessen ansehen müssen.[3]
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