Rz. 8d

Der Anspruch auf eine begründete Antwort in Textform steht nur Arbeitnehmern in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu.[1] Diese Voraussetzung ist im Gesetzestext zwar nicht ausdrücklich formuliert. Sie ergibt sich jedoch daraus, dass nur Arbeitnehmer, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, sinnvollerweise den Wunsch nach einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag anzeigen können.

[1] Vgl. BT-Drucks. 20/1636 S. 34.

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