1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 18 Abs. 1 TzBfG setzt § 6 Nr. 1 der Europäischen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge um.[1] § 18 Abs. 1 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, befristet beschäftigte Arbeitnehmer über Dauerarbeitsplätze im Betrieb oder im Unternehmen zu informieren, um so für sie eine bessere Möglichkeit zum Übergang in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu schaffen.[2] Die Vorschrift entspricht teilweise der des § 7 TzBfG für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Sie gilt wegen § 21 TzBfG auch für auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse.

 

Rz. 1a

§ 18 Abs. 2 TzBfG setzt Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Arbeitsbedingungsrichtlinie[3] um[4]. § 18 Abs. 2 Satz 1 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber – ähnlich wie § 7 Abs. 3 TzBfG bei Änderungswünschen betreffend Dauer und/oder Lage der Arbeitszeit – dazu, in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate mit dem Arbeitgeber bestanden hat und die ihm in Textform den Wunsch nach einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in Textform anzeigt haben, eine begründete Antwort in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige zukommen zu lassen. § 18 Abs. 2 Satz 2 TzBfG begrenzt – wie § 7 Abs. 3 Satz 2 TzBfG – die Häufigkeit der begründeten Antworten in Textform.

[1] Richtlinie 1999/70/EG v. 28.6.1999, ABl. Nr. 75, S. 43; EU ArbR/Krebber, 4. Aufl. 2022, § 6 Anh. RL 1999/70/EG, Rz. 2.
[2] BT-Drucks. 14/4374 S. 21.
[3] Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Abl. Nr. 186, S. 105.
[4] BT-Drucks. 20/1636 S. 34.

2 Informationspflicht (Abs. 1)

2.1 Reichweite der Informationspflicht

 

Rz. 2

§ 18 Abs. 1 Satz 1 TzBfG schreibt vor, dass über unbefristete Arbeitsplätze zu informieren ist, die besetzt werden sollen, die also frei sind oder frei werden und zur Wiederbesetzung anstehen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist die Information auf alle zur Besetzung anstehenden Dauerarbeitsplätze in demselben Betrieb und im gesamten Unternehmen zu erstrecken.[1] Mit der Wendung "entsprechende Arbeitsplätze" wird sichergestellt, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer nur über solche unbefristeten Arbeitsplätze informiert werden müssen, die sie aufgrund ihrer individuellen Eignung auch ausfüllen können.[2]

[1] BT-Drucks. 14/4374 S. 21; ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 18 TzBfG, Rz. 2.
[2] Vgl. BT-Drucks. 14/4625 S. 24.

2.2 Adressat und Form der Information

 

Rz. 3

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber die befristet beschäftigten Arbeitnehmer zu informieren. D. h. jeden einzelnen Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer tatsächlich Interesse an einem Dauerarbeitsplatz oder gar einen entsprechenden Wunsch bekundet hat.[1]

 

Rz. 4

Eine bestimmte Form der Information schreibt das Gesetz nicht vor. Sie kann also auch mündlich oder durch elektronische Erklärung erfolgen.[2]

 
Hinweis

Aus Nachweisgründen ist eine schriftliche oder elektronische Information empfehlenswert.[3]

 

Rz. 5

Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 TzBfG kann die Information durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb oder Unternehmen erfolgen. Das bedeutet, dass Arbeitgeber auf eine individuelle Unterrichtung oder Information der befristet beschäftigten Arbeitnehmer verzichten und stattdessen eine allgemeine Bekanntgabe wählen können.

Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine allgemeine Bekanntgabe nach § 18 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, so muss er alle zur Besetzung anstehenden unbefristeten Arbeitsplätze im Betrieb oder im gesamten Unternehmen in seiner Bekanntgabe aufführen. Damit vergibt der Arbeitgeber die Möglichkeit, lediglich auf "entsprechende" Arbeitsplätze hinzuweisen.[4]

 

Rz. 6

Eine bestimmte Form der Bekanntgabe wird in § 18 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht vorgeschrieben. Es muss sich lediglich um eine geeignete Stelle im Betrieb oder Unternehmen handeln, die allen Arbeitnehmern zugänglich ist. Diese Voraussetzung erfüllt etwa das "Schwarze Brett".[5] Andererseits will § 18 Abs. 1 Satz 2 TzBfG moderne Formen der Kommunikation und Bekanntgabe nicht ausschließen.[6] Denkbar ist sowohl eine Bekanntgabe im Intranet, sofern alle Arbeitnehmer hierauf Zugriff haben, als auch in einer Werks- bzw. Mitarbeiterzeitung.[7]

 

Rz. 7

Im Falle der allgemeinen Bekanntgabe nach § 18 Abs. 1 Satz 2 TzBfG wird der Arbeitgeber jedoch nicht davon entbunden, über konkrete Stellen zu informieren. Da er sich bei einer allgemeinen Bekanntgabe an einen weit größeren Kreis wendet, muss der Arbeitgeber seine Information stets aktualisieren.[8]

[1] Vgl. demgegenüber für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer § 7 Abs. 2 TzBfG, der ausdrücklich einen entsprechenden Wunsch des Arbeitnehmers voraussetzt, s. dazu Spinner, § 7, Rz. 28; HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 18 TzBfG, Rz. 2; HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 18 TzBfG, Rz. 3.
[2] Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 112.
[3] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 18 TzBfG, Rz. 4.
[4] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 18 TzBfG, Rz. 7.
[5] KR/Bader/K...

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