Rz. 21

Will der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis über das Befristungsende hinaus nicht fortsetzen, so muss sich der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 17 TzBfG gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich zur Wehr setzen. Lässt der Arbeitnehmer die Klagefrist ungenutzt verstreichen, so steht nach deren Ablauf die Wirksamkeit der Befristung fest.[1]

 

Rz. 22

Den Eintritt der Fiktionswirkung nach § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG kann der Arbeitnehmer ausschließlich durch die Erhebung einer Befristungskontrollklage vermeiden.

 

Rz. 23

Beruft sich der Arbeitgeber auf die Wirksamkeit der Befristung durch Zuleitung einer Mitteilung nach § 15 Abs. 2 TzBfG, führt dies zur Frage, ob in dieser Mitteilung bzw. der Mitteilung des Zeitablaufs zugleich eine Kündigungserklärung liegt.

Das bloße Berufen auf den Fristablauf bzw. die Anzeige der Zweckerreichung oder die Ablehnung einer Weiterbeschäftigung genügt regelmäßig nicht den Anforderungen an eine Kündigung.[2] Zwar kann sich im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ergeben, dass eine solche Erklärung des Arbeitgebers auch als Kündigung aufzufassen ist und dies vom Arbeitnehmer auch so verstanden werden musste (BAG, Urteil v. 5.3.1970, 2 AZR 175/69).[3] Eine solche Auslegung ist jedoch nicht der Regelfall, denn die Nichtverlängerungsanzeige des Arbeitgebers stellt regelmäßig keine rechtsgeschäftliche Erklärung dar, sondern lediglich die Mitteilung der eigenen Rechtsauffassung ("Wissenserklärung").[4]

Im Übrigen muss eine Nichtverlängerungsmitteilung, die nach §§ 133, 157 BGB als Kündigungserklärung ausgelegt werden soll, dann auch alle Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung erfüllen. D. h. es müssen der Betriebs- bzw. Personalrat beteiligt werden und die Zustimmung des Integrationsamts nach §§ 168 ff. SGB IX (bis 31.12.2017: §§ 85 ff. SGB IX) bzw. die Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden im Falle von Mutterschutz oder Elternzeit vorliegen. Darüber hinaus unterliegt die Kündigung der Formvorschrift des § 623 BGB.

 

Rz. 24

Da das Arbeitsverhältnis im Falle unwirksamer Befristung als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht, gerät der Arbeitgeber regelmäßig in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB), soweit der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung angeboten hat.[5]

[1] Zu den Einzelheiten s. Spinner, § 17, Rz. 63.
[2] Annuß/Thüsing/Maschmann, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 16 TzBfG, Rz. 5; KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 16 TzBfG, Rz. 22.
[3] AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 34 = EzA § 620 BGB Nr. 13.
[4] APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 16 TzBfG, Rz. 15 ff.; Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski, KSchR, 11. Aufl. 2020, § 16 TzBfG, Rz. 6; KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 16 TzBfG, Rz. 23.
[5] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 16 TzBfG, Rz. 5; BAG Urteil v. 19.9.2012, 5 AZR 627/11, Rz. 27 ff., BAGE 143, 119 = DB 2013, 65, NZA 2013, 101.

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