Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Qualität eines Chores kommt es entscheidend darauf an, daß der Klangkörper eine gute dauernde Besetzung hat, die aus erfahrenen, aufeinander eingespielten Chorsängern besteht.

2. Anders als bei Solosängern, Musikern und Schauspielern besteht bei Chorsängern kein sachlich begründetes Abwechselungsbedürfnis, so daß es in der Regel nicht im Interesse der Parteien liegt, sich nicht auf die Dauer aneinander zu binden.

3. Deshalb ist die Befristung eins Arbeitsvertrages mit einem Chorsänger nur dann rechtswirksam, wenn für die Befristung noch ein besonderer sachlicher Grund vorliegt.

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 24.01.1969; Aktenzeichen 4 Sa 1018/67)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437571

BB 1971, 219

DB 1971, 246

ARST 1971, 34

AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, Nr 34

AR-Blattei, Arbeitsvertrag-Arbeitsverhältnis VIII Entsch 11

AR-Blattei, ES 220.8 Nr 11

EzA § 620 BGB, Nr 13

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