Rz. 7

Neben der ausdrücklichen Vereinbarung der Beschäftigung in Arbeitsplatzteilung und der möglichst genauen Beschreibung des Arbeitsplatzes muss der Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung vereinbart werden.

Der Umfang der vereinbarten Arbeitszeit muss nicht in beiden Verträgen identisch sein. Der Bezugszeitraum des zu erbringenden Arbeitszeitanteils muss nicht zwingend die Woche oder der Monat sein. Es kann auch auf das Jahr als Bezugszeitraum abgestellt werden, wobei bei Bezugszeiträumen über einem Monat das Modell der kontinuierlichen Vergütung bei diskontinuierlicher Beschäftigung möglich ist.[1] Nach § 7 Abs. 1a SGB IV ist unter den dort genannten Voraussetzungen auch eine beschäftigungslose Zeit von über einem Monat sozialversicherungsrechtlich unschädlich.

 

Rz. 8

Da wesentlicher Bestandteil des Vertrags über Arbeitsplatzteilung die selbstständige Entscheidung der beteiligten Arbeitnehmer über die Lage der Arbeitszeit ist, ist diese im Arbeitsvertrag systemnotwendig nicht festzulegen. Die Arbeitszeitplanung haben die beteiligten Arbeitnehmer als Nebenpflicht vorzunehmen. Möglich ist, dass der Arbeitgeber bei der Planung Vorgaben macht, z. B. über die doppelte Besetzung für einen bestimmten Zeitraum bei der Übergabe. Der von den beteiligten Arbeitnehmern abgestimmte Arbeitszeitplan ist dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Es empfiehlt sich, nähere Einzelheiten wie Abgabetermin, Dauer der Planperiode und Form des Plans in den Arbeitsverträgen zu regeln.[2] Strittig ist, ob der Arbeitgeber die Arbeitszeitverteilung bei fehlender Einigung der Arbeitnehmer vornehmen kann.[3] Es empfiehlt sich daher, die Aufnahme eines Bestimmungsrechts durch den Arbeitgeber für den Fall, dass die beteiligten Arbeitnehmer zu keiner Einigung kommen.[4]

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während der betriebsüblichen Arbeitszeit den Arbeitsplatz in Abstimmung mit den anderen an der Arbeitsplatzteilung beteiligten Arbeitnehmern ständig zu besetzen. Eine gleichzeitige Besetzung durch mehrere Arbeitnehmer ist nicht zulässig.

Die an der Arbeitsplatzteilung beteiligten Arbeitnehmer stimmen sich über die Aufteilung der Arbeitszeit untereinander ab.

Die Abstimmung ist so vorzunehmen, dass jeder beteiligte Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums von … Monat(en) seinen vertraglich vereinbarten Zeitanteil erreicht.

Die an der Arbeitsplatzteilung beteiligten Arbeitnehmer legen der Firma jeweils für einen Zeitraum von … Wochen/Monaten einen Arbeitsplan über die Besetzung des Arbeitsplatzes vor.

Kommt eine Einigung der beteiligten Arbeitnehmer über die Aufteilung der Arbeitszeit nicht zustande, kann die Firma die Aufteilung verbindlich regeln.

[1] MünchArbR/Schüren, Bd. 1, 5. Aufl. 2021, § 45, Rz. 83.
[2] GK-TzA/Danne, Art. 1 § 5 BeschFG, Rz. 97.
[3] Bejahend z. B. ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 13 TzBfG, Rz. 3; verneinend z. B. Laux/Schlachter/Laux, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 13 TzBfG, Rz. 32.
[4] MünchArbR/Schüren, Bd. 1, 5. Aufl. 2021, § 45, Rz. 89.

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