Rz. 5

Da bei Arbeitsplatzteilung die beteiligten Arbeitnehmer die Verantwortung für die Besetzung des Arbeitsplatzes übernehmen, kann der Arbeitgeber die Arbeitsplatzteilung nicht kraft Direktionsrechts zuweisen. Es bedarf einer vertraglichen Vereinbarung. Auch die Beendigung der Teilnahme, sei es auf Wunsch des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, bedarf einer solchen Vereinbarung.

Der Arbeitsvertrag wird zwischen dem Arbeitgeber und den jeweils beteiligten Arbeitnehmern getrennt abgeschlossen. Zwischen den einzelnen Arbeitnehmern bestehen keine Rechtsbeziehungen. Die Arbeitsverträge sind, wie auch § 13 Abs. 2 TzBfG vorgibt, voneinander unabhängig. Die Arbeitnehmer stehen in keinem Gesamtschuldverhältnis nach § 421 BGB.[1]

[1] MünchKomm/Müller-Glöge, Bd. 5, 9. Aufl. 2023, § 13 TzBfG, Rz. 1.

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