Rz. 99

Die Anwendung tarifvertraglicher Regelungen zur Abrufarbeit kann nach § 12 Abs. 3 Satz 2 TzBfG einzelvertraglich vereinbart werden, wenn eine oder beide Parteien nicht tarifgebunden sind. Vereinbart werden kann nur die Anwendung des räumlich, fachlich und persönlich einschlägigen Tarifvertrags. Ausreichend ist die vereinbarte Anwendung der Regelungen zur Abrufarbeit. Der Tarifvertrag muss nicht vollständig übernommen werden.[1] Die vereinbarte Anwendung einzelner Bestimmungen zur Abrufarbeit ist hingegen nicht zulässig.

[1] HK-TzfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 12 Rz. 43; Sievers, TzBfG, 6. Aufl. 2019, § 12, Rz. 60; a. A. BeckOK ArbR/Bayreuther, 67. Ed. 1.3.2023, § 12 TzBfG, Rz. 29.

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