Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Betriebsrats zur Teilnahme an einer externen Fortbildungsveranstaltung.

Der Antragsteller (im Folgenden: Betriebsrat) ist der beim Antragsgegner (im Folgenden: Arbeitgeber) gebildete Betriebsrat. Er besteht aus 7 Mitgliedern sowie einem Ersatzmitglied. Am 28.11.2013 fasste er den Beschluss, seine Mitglieder V, U und T sowie das Ersatzmitglied S zum Grundlagenseminar „Betriebsverfassungsrecht II” des Seminaranbieters P. Institut für Betriebsräte-Fortbildung AG (im Folgenden: P.) für den Zeitraum vom 25.03. bis 28.03.2014 nach R-Stadt zu schicken. Der Arbeitgeber lehnte dies ab und bot eine Inhouse-Schulung desselben Seminaranbieters mit gleichem Schulungsinhalt an unter Verweis darauf, ein solches Inhouse-Seminar sei gut 3.000,00 EUR günstiger.

Der Betriebsrat trägt vor, er könne nicht auf ein Inhouse-Seminar verwiesen werden, sondern habe das Recht, ein externes Seminar zu besuchen. Die Kosten bewegten sich im üblichen Rahmen. Der Erfahrungsaustausch mit Mitgliedern anderer Betriebsräte sei ein anerkannter Schulungszweck. Dieser könne bei einer Inhouse-Schulung nicht erfüllt werden.

Der Antragsteller hat zuletzt noch beantragt,

  1. dem Antragsgegner aufzugeben, die Betriebsratsmitglieder V, U und T zur Teilnahme am Seminar „Betriebsverfassungsrecht II” des Seminar-Veranstalters P. für die Zeit vom 02.02. bis 05.02.2015 in R-Stadt oder vom 09.03. bis 12.03.2015 in Q-Stadt oder für die Zeit vom 27.04. bis 30.04.2015 in Q-Stadt unter Fortzahlung der üblichen Vergütung von der Arbeit freizustellen;
  2. dem Antragsgegner aufzugeben, das Ersatzmitglied des Betriebsrats S zur Teilnahme am Seminar „Betriebsverfassungsrecht II” des Seminar-Veranstalters P. für die Zeit vom 02.02. bis 05.02.2015 in R-Stadt oder vom 09.03. bis 12.03.2015 in Q-Stadt oder für die Zeit vom 27.04. bis 30.04.2015 in Q-Stadt unter Fortzahlung der üblichen Vergütung von der Arbeit freizustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er erklärt sich damit einverstanden, die benannten Betriebsratsmitglieder sowie das Ersatzmitglied auf das vom Betriebsrat gewünschte Seminar des gewünschten Seminaranbieters zu schicken, allerdings nicht extern, sondern nur als Inhouse-Seminar. Hierzu legt er eine aufgrund der Angaben des Seminaranbieters P. erstellte Kostenkalkulation vor, die für das externe Seminar einen Gesamtbetrag von 7.756,64 EUR ausweist (1.243,55 EUR Seminarkosten, 350,96 EUR Übernachtungskosten, 309,40 EUR Verpflegungspauschale pro Person sowie einmalig 141,00 EUR Fahrtkosten) gegenüber 4.589,15 EUR für die Inhouse-Schulung (Gesamtseminarkosten von 3.909,15 EUR, Übernachtungskosten für den Referenten von 225,00 EUR, Reisekosten für denselben von 275,00 EUR sowie Schulungsmaterial in Höhe von 180,00 EUR). Er sei ein gemeinnütziger Verein und werde aus öffentlichen Geldern bezuschusst, weshalb er möglichst kostengünstig wirtschaften müsse. Es sei ihm nicht zuzumuten, die erhebliche Differenz zwischen externer Schulung und Inhouse-Seminar zu tragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Anträge sind in ihrer zuletzt gestellten Form zulässig (vgl. hierzu im einzelnen BAG 18.01.2012, NZA 2012, 813, 817), aber gleichwohl nicht begründet.

1. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die in den Anträgen genannten drei Mitglieder sowie das Ersatzmitglied grundsätzlich die Fortbildung „Betriebsverfassungsrecht II” des Seminarveranstalters P. besuchen dürfen. Streitig ist einzig und allein, ob der Betriebsrat verlangen kann, dieses Seminar extern zu besuchen oder sich auf die vom Arbeitgeber angebotene Inhouse-Schulung verweisen lassen muss. Letzteres ist hier der Fall.

2. Das Grundlagenseminar „Betriebsverfassungsrecht II” stellt unstreitig eine Schulungsveranstaltung im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG dar. Ein Kostenerstattungsanspruch ergibt sich insoweit aus § 40 Abs. 1 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber die Kosten allerdings auch für eine an sich erforderliche Schulung nicht in unbegrenzter Höhe zu tragen. Insoweit kann sich die Teilnahme an einer bestimmten Fortbildungsveranstaltung als nicht erforderlich erweisen, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auch auf andere Weise verschaffen kann (BAG 15.05.1986 NZA 1987, 63, 65; 18.01.2012 NZA 2012, 813, 815; LAG Berlin-Brandenburg 03.05.2013 – 10 TaBV 88/13; LAG Schleswig-Holstein 23.09.1987 LAGE § 37 BetrVG 1972 Nr. 23). Daher muss der Betriebsrat bei seiner Auswahlentscheidung unter gleichwertigen Angeboten das kostengünstigere wählen (BAG 15.05.1986 NZA 1987, 63, 65; 18.01.2012 NZA 2012, 813, 815; LAG Berlin-Brandenburg, 03.05.2013 – 10 TaBV 88/13; LAG Schleswig-Holstein 23.09.1987 LAGE § 37 BetrVG 1972 Nr. 23; Fitting, BetrVG, 27. Aufl. 2014, § 40 Rn. 74; GK-BetrVG/Weber, 10. Aufl. 2014, § 40 Rn. 72; Richardi/Thüsing BetrVG, 13. Aufl. 2012, § 40 Rn. 4...

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