Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.08.2002 weder fristlos noch ordentlich aufgelöst worden ist.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.355,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen durch außerordentliche Arbeitgeberkündigung vom 28.08.2002.

Der 59-jährige Kläger ist seit 01.09.1957 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern zuletzt als Maschinenschlosser beschäftigt. Bei der Beklagten sind mehr als 5 Arbeitnehmer tätig. Der Kläger erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.785,00 EUR. Bei der Beklagten existiert ein Betriebsrat.

Am 13.08.2002 war die Stadt D vom „Jahrhunderthochwasser” in Sachsen betroffen. Auch das Firmengelände der Beklagten einschließlich der darauf befindlichen Gebäude, Produktionsanlagen und sonstigen Baulichkeiten wurde bis zu einer Höhe von ca. 1,50 m überflutet und verschlammt.

Zur Beseitigung der Schäden im Betrieb hat die Beklagte angeordnet, dass alle Mitarbeiter unentgeltlich Mehrarbeit zu leisten haben. Der Kläger sollte dabei – wie die anderen Mitarbeiter auch – montags bis freitags 7.00 Uhr – 18.00 Uhr und samstags 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr tätig werden. Die normale Arbeitszeit des Klägers belief sich auf eine 5-Tage-Woche, in welcher von montags bis freitags von 7.00 bis 16.00 Uhr zu arbeiten war. Der Samstag war für den Kläger kein regulärer Arbeitstag.

In der Zeit vom 14.08. bis 24.08.2002 hat der Kläger an mehreren Tagen Mehrarbeit verrichtet, dabei insgesamt 21 Überstunden unentgeltlich geleistet. Am 24.08.2002 (einem Samstag) hat der Kläger den Betrieb 13.00 Uhr und am 26.08.2002 (einem Montag) 16.00 Uhr verlassen. Am darauf folgenden Tag, dem 27.08.2002, fand morgens eine Betriebsversammlung statt, bei welcher beschlossen wurde, die bestehende Sonderregelung zur Ableistung von Mehrarbeit bis auf weiteres fortzusetzen. An dieser Betriebsversammlung hat auch der Kläger teilgenommen, ohne gegen das Ergebnis der Betriebsversammlung Widerspruch zu erheben. Nachdem der Kläger am gleichen Tag gegen 16.00 Uhr den Geschäftsführer der Beklagten darauf hingewiesen hat, dass er den Betrieb vor 18.00 Uhr verlassen werde, teilte der Geschäftsführer dem Kläger mit, dass dieser entweder bis 18.00 Uhr arbeiten müsse oder am nächsten Tag fristlos entlassen werde. Der Kläger hat daraufhin den Betrieb verlassen.

Am 28.08.2002 erschien der Kläger zum Arbeitsbeginn 7.00 Uhr an seinem Arbeitsplatz, woraufhin er mit dem Hinweis, dass er die fristlose Kündigung erhalte, des Betriebes verwiesen wurde.

Die schriftliche außerordentliche Kündigung vom 28.08.2002 ist dem Kläger am 30.08.2002 zugegangen.

Hiergegen richtet sich die am 18.09.2002 bei Gericht eingegangene Klage.

Der Kläger ist der Meinung, dass ein wichtiger Grund für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht vorliege.

Nach der Hochwasserkatastrophe habe sich der Kläger selbstverständlich an den Aufräumarbeiten im Betrieb der Beklagten beteiligt, insbesondere die Betriebsmittel vom Schlamm befreit und soweit wie möglich wieder in Gang gesetzt. Dies habe der Kläger auch außerhalb seiner Arbeitszeit, und zwar unentgeltlich getan. Beachtlich sei, dass die angeordnete Mehrarbeit unentgeltlich erfolgen sollte. Dies sei jedoch nicht mehr vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. Ungeachtet dessen habe der Kläger jedoch Überstunden geleistet, allerdings nicht in dem von der Beklagten geforderten Umfang. Am 27.08.2002 habe der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten mitgeteilt, dass er aufgrund gesundheitlicher Probleme den Betrieb um 16.00 Uhr verlassen wolle, um sich auszukurieren. Aufgrund der Mehrarbeit und der vorliegenden Arbeitsbedingungen habe der Kläger Schmerzen verspürt, so dass er eine alsbaldige Erkrankung befürchtete. Durch den früheren Feierabend habe sich der Kläger etwas länger auskurieren wollen, um dann am nächsten Tag wieder seiner Arbeit nachgehen zu können, wie er dies tatsächlich auch am 28.08.2002 ab 7.00 Uhr versucht habe. Nachdem er jedoch des Betriebes verwiesen worden sei, habe er einen Arzt aufgesucht, welcher ihn dann auch wegen einer Nagelbettentzündung und einem „steifen Nacken” bis 06.09.2002 krankgeschrieben habe.

Schließlich sei im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der Kläger seit ca. 45 Jahren bei der Beklagten tätig sei und bis zum 27.08.2002 keine Abmahnung erhalten habe. Auch habe er zu keinem Zeitpunkt etwaige Anordnungen der Beklagten ignoriert.

Schließlich werde bestritten, dass der Beklagte vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört habe, jedenfalls habe die Beklagte dem Betriebsrat nicht zur Kenntnis gegeben, dass der Kläger den Betrieb wegen eines gesundheitlichen Unwohlseins verlassen habe.

Der Kläger beantragt,

es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 28.08.2002, zugegangen am 30.08.2...

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