Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ist grundsätzlich an die Entstehung des Anspruchs und nicht an die tatsächliche Auszahlung gebunden.

Bei der flexiblen Arbeitszeit wird für die angesparten Wertguthaben die Fälligkeit der Beiträge hinausgeschoben. Die Voraussetzungen für die besonderen Regelungen im Rahmen flexibler Arbeitszeiten müssen hierbei erfüllt sein.

Die Beiträge aus dem Wertguthaben werden erst mit der Auszahlung des Guthabens fällig.[1]

Ansparphase

Die Beiträge werden aus dem tatsächlich ausgezahlten Entgelt berechnet und sind für das tatsächliche Entgelt sofort fällig. Die Beitragsberechnung und -fälligkeit für das angesparte Wertguthaben, also die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto, wird hinausgeschoben.

Freistellungsphase

Die Beiträge werden aus dem vom Arbeitszeitkonto ausgezahlten Wertguthaben berechnet. Die Beiträge werden mit Fälligkeit und Auszahlung des Wertguthabens sofort fällig. Für noch verbleibendes Wertguthaben werden sie weiter hinausgeschoben.

Ausnahme: gesetzliche Unfallversicherung

Bei Wertguthabenvereinbarungen ist für Zeiten

  • der tatsächlichen Arbeitsleistung und
  • der Inanspruchnahme des Wertguthabens

das in dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt nach den Fälligkeitsterminen für Sozialversicherungsbeiträge maßgebend. Die spezielle Regelung zur Fälligkeit von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen wird in der Unfallversicherung jedoch nicht analog angewendet. Für die Ermittlung der Unfallversicherungsbeiträge ist das laufende Arbeitsentgelt stets nach dem Entstehungsprinzip heranzuziehen. Das bedeutet, dass in der Unfallversicherung – anders als in übrigen Sozialversicherungszweigen – in den Fällen der Inanspruchnahme eines Wertguthabens für gesetzlich geregelte oder vertraglich vereinbarte vollständige Freistellungen Unfallversicherungsbeiträge ausschließlich in der Ansparphase der flexiblen Arbeitszeitregelung erhoben werden. Diesem Ergebnis liegt der Gedanke zugrunde, dass ein unfallversicherungsrechtlich relevantes Risiko in der Phase der vollständigen Freistellung nicht (mehr) besteht.[2]

Dieses Arbeitsentgelt ist zu dem Zeitpunkt im Lohnnachweis und in der separaten Jahresmeldung der Unfallversicherung[3] zu melden, in dem es erarbeitet wurde.

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